Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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2. die Angabe des Zahlungstages oder einer bestimmten Zahlungsfrist von 
mindestens einer Woche, 
3. die Androhung der sofortigen Zwangsvollstreckung im Falle der Nicht- 
zahlung. 
84. 
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen oder zur Erwirkung 
der Herausgabe von solchen Seiten der Leistungspflichtigen ist von der zuständigen 
Vollstreckungsbehörde (bergl. 8 2) entweder durch Gerichtsvollzieher oder durch eigene 
Lolsimehnebeamte, soweit deren Annahme verstattet oder angeordnet ist, auszu- 
ühren 
Die Bestimmung darüber, von welchen Vehörden besondere Vollstreckungs- 
beamte angenommen werden dürfen oder sollen, und beziehungsweise welche Grund- 
säbe bei der Annahme, Verpflichtung und Verwendung von solchen zu beobachten 
sind, wird durch Unsere Landesregierung getroffen. 
* 5. 
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch einen auf das Ver- 
zeichnis, der beizutreibenden Gefälle gesetzten Beschluß der zuständigen Verwaltungs- 
behörde. 
Die Uebergabe dieser Ausfertigung an den Gericht vollzieher oder Voll-- 
streckungsbeamten und der Besihy derselben hat die in S§ 754, 755 der Civilprozeß- 
ordnung an die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung eines 
gerichtlichen Urtheils geknüpften Wirkungen. 
86. 
Auf die in Gemähheit der §§ 4 und 5 vorzunehmenden Zwangsvollstreck- 
ungen finden, soweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist, die Vor- 
schriften in den §§ 752, 758—764, 771, 775 unter Ziffer 3, 4, 5; 776—779, 
788, 789, 803—827. 899—915 der Civilprozesordnung entsprechende Anwendung. 
Die in den §§ 758 Abs. 3; 789, 790, 822, 823 und 825 der Civilprozeß= 
ordnung dem Vollstreckungsgerichte und in § 761 der Civilprozeßordnung dem 
Amtsrichter zugewiesenen Verfügungen stehen der Verwaltungsbehörde zu, von der 
die Vollstreckungsanordnung ausgegangen ist. 
Im Falle des § 790 der Civilprozeßordnung ist von der Vollstreckungsbe- 
hörde (vergl. § 2 dieses Gesees) die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der 
verfüglen Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die etwa auf diesem Wege gepfändeten 
Gegenstände sind einem von der Verwaltungsbchörde zu beauftragenden Gerichts- 
vollzieher zu übergeben. 
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