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2. die Angabe des Zahlungstages oder einer bestimmten Zahlungsfrist von
mindestens einer Woche,
3. die Androhung der sofortigen Zwangsvollstreckung im Falle der Nicht-
zahlung.
84.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen oder zur Erwirkung
der Herausgabe von solchen Seiten der Leistungspflichtigen ist von der zuständigen
Vollstreckungsbehörde (bergl. 8 2) entweder durch Gerichtsvollzieher oder durch eigene
Lolsimehnebeamte, soweit deren Annahme verstattet oder angeordnet ist, auszu-
ühren
Die Bestimmung darüber, von welchen Vehörden besondere Vollstreckungs-
beamte angenommen werden dürfen oder sollen, und beziehungsweise welche Grund-
säbe bei der Annahme, Verpflichtung und Verwendung von solchen zu beobachten
sind, wird durch Unsere Landesregierung getroffen.
* 5.
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch einen auf das Ver-
zeichnis, der beizutreibenden Gefälle gesetzten Beschluß der zuständigen Verwaltungs-
behörde.
Die Uebergabe dieser Ausfertigung an den Gericht vollzieher oder Voll--
streckungsbeamten und der Besihy derselben hat die in S§ 754, 755 der Civilprozeß-
ordnung an die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung eines
gerichtlichen Urtheils geknüpften Wirkungen.
86.
Auf die in Gemähheit der §§ 4 und 5 vorzunehmenden Zwangsvollstreck-
ungen finden, soweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist, die Vor-
schriften in den §§ 752, 758—764, 771, 775 unter Ziffer 3, 4, 5; 776—779,
788, 789, 803—827. 899—915 der Civilprozesordnung entsprechende Anwendung.
Die in den §§ 758 Abs. 3; 789, 790, 822, 823 und 825 der Civilprozeß=
ordnung dem Vollstreckungsgerichte und in § 761 der Civilprozeßordnung dem
Amtsrichter zugewiesenen Verfügungen stehen der Verwaltungsbehörde zu, von der
die Vollstreckungsanordnung ausgegangen ist.
Im Falle des § 790 der Civilprozeßordnung ist von der Vollstreckungsbe-
hörde (vergl. § 2 dieses Gesees) die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der
verfüglen Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die etwa auf diesem Wege gepfändeten
Gegenstände sind einem von der Verwaltungsbchörde zu beauftragenden Gerichts-
vollzieher zu übergeben.
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