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87.
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete
Sache im Verwaltungswege nach Maßgabe dieses Gesetzes oder eine bereits auf
letzterem Wege gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung ge-
pfändet, so liegt die fernere Erledigung des von der Verwaltungsbchörde versügten
Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche
Zwangsvollstreckung übertragen ist.
*
Hat der Schuldner Naturalien (vertretbare Sachen) zu leisten (vergl. § 1
Ziffer 4 dieses Gesebes), so ist die Pfändung durch Entnahme aus dem Vorrathe
des Schuldners zu bewirken.
Werden die zu leistenden Naturalien im Besitze des Schuldners nicht vor-
gefunden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den Geldbetrag, welcher zur Zeit
der Beitreibung sich nach der letzten amtlichen Bekanntmachung als miltlerer Markt-
preis des nächsten Marktortes ergiebt, anstatt der Naturalien beitlreiben zu lassen
89.
Leistet der Schuldner an den Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten
Zahlung beziehungsweise den in Naturalien geschuldeten Betrag, so kann er nur
Quittung, nicht aber Aushändigung der in §8 5 gedachten Ausfertigung verlangen.
6 10.
Der Verkauf der gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder
Vollstreckungsbcamtcn, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Erledigung
des Vollstreckungsverfahrens obliegt, ist in der Regel in einem Jedermann zugäng-
lichen und zur Auktion geeigneten Lokale desjenigen Ortes vorzunehmen, in welchem
die Pfändung stattgefunden hat.
bleibt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde unbenommen, den Ver-
kauf durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen, oder auch den Verkauf an einem
benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich in Folge dessen eine vortheilhaftere Ver-
werthung der Pfandstücke ohne unverhältnißmäßige Transporkkosten envarten läßt.
" 11.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die
Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll anzu-
bringen. Die zur Begründung des Rechtes erforderlichen Thatsachen sind glaubhaft
zu machen. Auf die Glaubhaftmachung finden die Vorschriften in § 294 der Civil-
prozeßordnung Anwendung.
Erfolgt die Glaubhaftmachung, so hat die Vollstreckungsbehörde den gepfändeten