Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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87. 
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete 
Sache im Verwaltungswege nach Maßgabe dieses Gesetzes oder eine bereits auf 
letzterem Wege gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung ge- 
pfändet, so liegt die fernere Erledigung des von der Verwaltungsbchörde versügten 
Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche 
Zwangsvollstreckung übertragen ist. 
* 
Hat der Schuldner Naturalien (vertretbare Sachen) zu leisten (vergl. § 1 
Ziffer 4 dieses Gesebes), so ist die Pfändung durch Entnahme aus dem Vorrathe 
des Schuldners zu bewirken. 
Werden die zu leistenden Naturalien im Besitze des Schuldners nicht vor- 
gefunden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den Geldbetrag, welcher zur Zeit 
der Beitreibung sich nach der letzten amtlichen Bekanntmachung als miltlerer Markt- 
preis des nächsten Marktortes ergiebt, anstatt der Naturalien beitlreiben zu lassen 
89. 
Leistet der Schuldner an den Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten 
Zahlung beziehungsweise den in Naturalien geschuldeten Betrag, so kann er nur 
Quittung, nicht aber Aushändigung der in §8 5 gedachten Ausfertigung verlangen. 
6 10. 
Der Verkauf der gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder 
Vollstreckungsbcamtcn, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Erledigung 
des Vollstreckungsverfahrens obliegt, ist in der Regel in einem Jedermann zugäng- 
lichen und zur Auktion geeigneten Lokale desjenigen Ortes vorzunehmen, in welchem 
die Pfändung stattgefunden hat. 
bleibt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde unbenommen, den Ver- 
kauf durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen, oder auch den Verkauf an einem 
benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich in Folge dessen eine vortheilhaftere Ver- 
werthung der Pfandstücke ohne unverhältnißmäßige Transporkkosten envarten läßt. 
" 11. 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung 
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die 
Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll anzu- 
bringen. Die zur Begründung des Rechtes erforderlichen Thatsachen sind glaubhaft 
zu machen. Auf die Glaubhaftmachung finden die Vorschriften in § 294 der Civil- 
prozeßordnung Anwendung. 
Erfolgt die Glaubhaftmachung, so hat die Vollstreckungsbehörde den gepfändeten
	        
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