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Gegenstand freizugeben oder den Widersprechenden durch eine schriftliche Verfügung
auf den Rechtsweg (§ 771 der Civilprozeßordnung) zu verweisen. Auf die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungs-
maßregeln finden die Vorschriften der §g 769, 770 der Civilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.
Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, so ist die Zwangsvollstreckung ohne
Rücksicht auf den Widerspruch fortzusetzen.
* 12.
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vernögens-
rechle des Schuldners erfolgt auf Ersuchen der zustäudigen Verwaltungsbehörde durch
das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
oder in Ermangelung eines solchen durch das in § 23 der Civilproze#ordnung
bezeichnete Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der Vorschriften der
Civilprozeßordnung.
An Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung tritt das schriftliche Ersuchen der
nach § 2 hbindigen Behörde.
die in § 829 Abf. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Zustellung
hat der Verichteschreber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen, sofern nicht die
Verwaltungsbehörde erklärt, dies selbst thun zu wollen.
8 13.
Ausgenommen von der Bestimmung des § 12 dieses Gesehes ist der Fall,
wenn die Beitreibung von direkten persönlichen Staatsstenern und Kommunalab-
gaben im Sinne von § 4 al 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869 duch
Beschlagnahme von Arbeits= und Dienstlöhnen (im Sinne von §§ 1 und 3 des
gedachten Bundesgesezes) oder von den in § 4 desselben unter 4 gedachten festen
Dienstbczügen Privatbediensteter bezweckt ist.
In diesem Falle kann, die Stathhaftigkeit der beschlagnahme an sich voraus-
gesetzt (vergl. Bundesgeseh vom 21. Juni 18609 §F. 4 Ziffer 2 und 4), die zustäudige
Verwaltungsbehörde selbst (vogl. § 3 dieses Gesetzes) wegen des beizutreibenden Betrags
und bis zu dessen Höhe den Arbeits= oder Dienstlohn beziehungsweise den Gehalt
des Privatbediensteten bei dem Arbeitgeber begiehungsweise der Dienstherrschaft oder
dem Principale mittelst schriftlicher Verfügung in Verbot legen und die Ablieferung
bei rfitrende Fälligkeit der Bezüge anordnen.
se Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den
Vestinmnuanher" der §8 80.1, 829, 832, 833 der Civilprozesordnung.
8 14.
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das betreffende Vermögensstück liegt, als Vollstreckungsgericht nach Maßgabe