Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

105 
Gegenstand freizugeben oder den Widersprechenden durch eine schriftliche Verfügung 
auf den Rechtsweg (§ 771 der Civilprozeßordnung) zu verweisen. Auf die Ein- 
stellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungs- 
maßregeln finden die Vorschriften der §g 769, 770 der Civilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, so ist die Zwangsvollstreckung ohne 
Rücksicht auf den Widerspruch fortzusetzen. 
* 12. 
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vernögens- 
rechle des Schuldners erfolgt auf Ersuchen der zustäudigen Verwaltungsbehörde durch 
das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, 
oder in Ermangelung eines solchen durch das in § 23 der Civilproze#ordnung 
bezeichnete Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. 
An Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung tritt das schriftliche Ersuchen der 
nach § 2 hbindigen Behörde. 
die in § 829 Abf. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Zustellung 
hat der Verichteschreber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen, sofern nicht die 
Verwaltungsbehörde erklärt, dies selbst thun zu wollen. 
8 13. 
Ausgenommen von der Bestimmung des § 12 dieses Gesehes ist der Fall, 
wenn die Beitreibung von direkten persönlichen Staatsstenern und Kommunalab- 
gaben im Sinne von § 4 al 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869 duch 
Beschlagnahme von Arbeits= und Dienstlöhnen (im Sinne von §§ 1 und 3 des 
gedachten Bundesgesezes) oder von den in § 4 desselben unter 4 gedachten festen 
Dienstbczügen Privatbediensteter bezweckt ist. 
In diesem Falle kann, die Stathhaftigkeit der beschlagnahme an sich voraus- 
gesetzt (vergl. Bundesgeseh vom 21. Juni 18609 §F. 4 Ziffer 2 und 4), die zustäudige 
Verwaltungsbehörde selbst (vogl. § 3 dieses Gesetzes) wegen des beizutreibenden Betrags 
und bis zu dessen Höhe den Arbeits= oder Dienstlohn beziehungsweise den Gehalt 
des Privatbediensteten bei dem Arbeitgeber begiehungsweise der Dienstherrschaft oder 
dem Principale mittelst schriftlicher Verfügung in Verbot legen und die Ablieferung 
bei rfitrende Fälligkeit der Bezüge anordnen. 
se Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den 
Vestinmnuanher" der §8 80.1, 829, 832, 833 der Civilprozesordnung. 
8 14. 
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt 
auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Amtsgericht, in dessen 
Bezirk das betreffende Vermögensstück liegt, als Vollstreckungsgericht nach Maßgabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.