107
lassenen Verordnung vom 28. Juli 1879 betreffend, und ebenso der Regierungs-
verordnung vom 17. April 1894 über eine weitere Abänderung des § 2 der Regierungs-
verordnung vom 28. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und
Naluralleistungen im Verwaltungswege betr., auf vorstehendes Gesetz entsprechende
Anwendung.
in der Regierungsverordnung vom 28. Juli 1879 das Gerichtskosten-
gesetz für das Deutsche Reich vom 18. Juni 1878 und die Gebührcnordnung für
Gerichtwvollzieher vom 2.1. Juni 1878 angeführt sind, treten an Stelle der ursprüng-
lichen Fassung dieser Gesetze die Texte nach Maßgabe ber. deekamtmachung vom 20.
Mai 1898. (Reichs-Geseyblatt 1898 S. 659 fg. und 683 fg.
8 20.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft.
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser
Geld- * Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Schloß Burgk, den 3. November 1899.
(L 8) (bez.) Heinrich XAXIl.
(Agez.) v. Dietel.
20. Gesetz
vom 4. November 1899
zur Ausführung des Handelsgesebbuchs vom 10. Mai 1897.
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Grei, ichfeh, Gera, Schleiz und Lobenstein
verordnen zur Ausführung des banneiulni vom 10. Mai 1897 mit
Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Firma oder einer
Person über den Umfang des Kleingewerbes oder den Handwerksbetrieb hinausgeht
G 4 des Handelggesetzbuchs), so ist zuvörderst durch die zuständige Verwaltungsbe-