108
hörde, auf dem Lande durch das Landrath#amt. in den Städten durch den Gemeinde-
vorstand, festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in solcher Weise
betrieben wird, daß es der allgemeinen aufassung gemäß als das eines Handwerkers
oder eines kleinen Gewerbetreibenden nicht erscheint.
Die Verwaltungsbehörde kann hierüber Zeugen und Sachverständige hören.
8 2.
Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung in das Handelsregister
bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig ist, so kann das Registergericht
sie von Amtswegen löschen.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benach-
richtigen und ihm zugleich cine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Wider-
spruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Absatz 3, 4
des Reichsgesehes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 Anwendung.
83.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und Gemeindebehörden
haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollstän-
digen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergerichte Mit-
theilung zu machen.
84.
Die Amtsgerichte haben auf Antrag des Berechtiglen den Verlust eines In-
haberpapiers mit Ausnahme der in 8 367 Absatz 3 des Handelsgesehbuchs bezeich-
neten Papiere, durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten hat der Autaag-
steller zu tragen und vorzuschießen.
5 5.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Landesgesee, insbesondere das Ein-
führungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 26. April 1862, werden außzer Kraft
geseht.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, den 4. November 1899.
(L 8) (dez) Heinrich XA/I.
(Ogez.) v. Dietel.