110
83.
Jedes Amtsgericht hat zur Aufbewahrung der hinterlegten Gegenstände einen
geeigneten eisernen Schrank mit zwei verschieden eingerichteten Schlössern zu halten,
welcher, sofern er selbst nicht feuerfest und diebessicher ist, in einem feuerfesten und
diebessicheren Naume aufzubewahren ist.
* 4.
Verwahrungsbeamte der Hinterlegungsstellen sind der mit dem Hinterlegungs-
wesen brauftragte Richter und ein Gerichtsschreiber.
Sie haben die hinterlegten Gegenstände unter gemeinschaftlichem Verschluß
aufzubewahren und die Annahme und Herausgabe gemeinschaftlich zu bewirken.
ie Entscheidungen in Hinterlegungosachen sind vom Richter zu treffen und
vom Gerichtsschreiber auszuführen.
§ 5.
Die Hinterlegung ist von einer gerichtlichen Anordnung nicht abhängig.
6 6.
Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und
die Herausgabe von Werthpapieren und sonstigen Urkunden, sowie von Kostbarkeiten
erfolgt auf Beschluß der Hinterlegungsstelle.
Unberührt bleibt die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zuständig=
keit der Gerichie und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über die Verech-
tigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch auf Aus-
zahlung oder Herausgabe zu enischeiden, sowie den Betheiligten gegenüber eine
Hinterlegung oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen.
8 7.
s Gesuch um Hinterlegung kann von einer Hinterlegungsstelle wegen
mangelnder Zuständigkeit nicht zurückgewiesen werden.
86.
Der Verkauf hinterlegter Sachen kann aus erheblichen Gründen von Amts-
wegen angeordnet werden.
Der Hinterleger ist, wenn thunlich, vorher zu benachrichtigen.
809.
Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staates über.
8 10.
Hinterlegtes Geld ist von der Landeskasse nach Maßgabe solgender Vorschriften
zu verzinsen: