Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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— 
Der Zinssatz wird durch Verordnung Unserer Landesregierung be- 
stimmt. In gleicher Weise kann der Zinssatz für die Folgezeit erhöht 
oder herabgesetzt werden. 
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge 
nur insoweit, als sie mit zehn theilbar und Zinsen für mindestens drei 
Monate zu berechnen sind. 
Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Tage des auf die Hinterlegung 
folgenden Kalendervierteljahres. Sie endigt, unbeschadet der Vorschrift 
der §§8 36 ff. in Ansehung des auszuzahlenden Betrages mit dem 
Ablaufe des Kalendewierteljahres, welches der Benachrichtigung an den 
Berechtigten, daß die Auszahlung verfügt sei, vorhergeht. 
Die Zinsen werden mit Ablauf des Rechnungsjahres, wenn aber die 
Auckiahlung des Kapitals früher erfolgt, mit der Rückzahlung des 
Kapitals fällig. 
Eine Vezziasung. der Zinsen findet nicht statt. 
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*—ie 
’ 11. 
Die Staatskasse haftet dem zum Empfange des Geldes Berechtigten für das 
Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen. 
8 12. 
Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den Staats- 
kassen in Zahlung zu nehmen sind. 
Anderes ais solches (kassenmäßiges) Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der 
Schuldner, der sich durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien will, 
seiner Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf. 
In diesem Fall ist das nicht kassemmäßige Geld in kassenmäßiges umzusetzen 
und es ist der Staat nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös erlangten 
Betrag verhastet. 
  
13. 
die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet, 
1., die Ausloofung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter Werth- 
papiere zu überwachen, 
2., für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine 
oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine 
von Amtswegen zu sorgen. 
8 14. 
Bei jedem Amtsgerichte ist ein besonderes, mit einem alphabetischen Namens- 
verzeichnisse versehenes Hinterlegungsbuch zu führen, in welchem je die eine Seite 
18.
	        
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