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Der Zinssatz wird durch Verordnung Unserer Landesregierung be-
stimmt. In gleicher Weise kann der Zinssatz für die Folgezeit erhöht
oder herabgesetzt werden.
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge
nur insoweit, als sie mit zehn theilbar und Zinsen für mindestens drei
Monate zu berechnen sind.
Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Tage des auf die Hinterlegung
folgenden Kalendervierteljahres. Sie endigt, unbeschadet der Vorschrift
der §§8 36 ff. in Ansehung des auszuzahlenden Betrages mit dem
Ablaufe des Kalendewierteljahres, welches der Benachrichtigung an den
Berechtigten, daß die Auszahlung verfügt sei, vorhergeht.
Die Zinsen werden mit Ablauf des Rechnungsjahres, wenn aber die
Auckiahlung des Kapitals früher erfolgt, mit der Rückzahlung des
Kapitals fällig.
Eine Vezziasung. der Zinsen findet nicht statt.
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’ 11.
Die Staatskasse haftet dem zum Empfange des Geldes Berechtigten für das
Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen.
8 12.
Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den Staats-
kassen in Zahlung zu nehmen sind.
Anderes ais solches (kassenmäßiges) Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der
Schuldner, der sich durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien will,
seiner Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf.
In diesem Fall ist das nicht kassemmäßige Geld in kassenmäßiges umzusetzen
und es ist der Staat nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös erlangten
Betrag verhastet.
13.
die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet,
1., die Ausloofung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter Werth-
papiere zu überwachen,
2., für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
von Amtswegen zu sorgen.
8 14.
Bei jedem Amtsgerichte ist ein besonderes, mit einem alphabetischen Namens-
verzeichnisse versehenes Hinterlegungsbuch zu führen, in welchem je die eine Seite
18.