Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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zur Buchung der Einnahme, die gegenüberliegende zur Buchung der Ausgabe dient. 
Das Hinterlegungsbuch ist nach dem unter A beigefügten Schema einzu- 
richten, vor der Anlegung zu binden, mit Blattzahl zu versehen und hinsichtlich der 
Blattzahl von den Verwahrungsbeamten am Schlusse durch Unterschrift und Bei- 
drückung d Gerichtssiegels zu beglaubigen. 
fza die ordnungsmäßige Führung des Hinterlegungsbuchs und die Nichtig- 
keit des derwahren Bestandes haften die Venvahrungsbeamten als Gesammtschuldner. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei der Hinterlegung. 
0 15. 
Für jede Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung zu bewirken, welche bei 
der Uebergabe der Sache vorzulegen ist, und welche enthalten muß: 
I., Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers oder 
seines etwaigen Vertreters, 
.#, die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, so- 
fern die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei 
einer Behörde anhängig ist, die Bezeichnung der Sache und der 
Behörde, sowie in den Fällen der 3§ 1171 und 1269 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs den Nachweis, daß das Aufgebotsverfahren einge- 
leitct ist, 
S, die Bezeichnung der Person, an welche die hinterlegte Sache heraus- 
gegeben werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort, soweit diese Angabe thunlich ist. 
# den Betrag des hinterlegten Geldes und, wenn nicht kassenmäßiges 
Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten, 
die genaue Bezeichuung hinterlegter Werthpapiere und sonstiger Ur- 
kunden nach Gattung, Neunwerth und eeiwnigen sonstigen Merkmalen, 
inebesondere ihrer Nummer, und unter Angabe mitübergebener 
Erneuerungs-, Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, sowie, falls 
letztere nachträglich hinterlegt werden, eine Bezugnahme auf die in 
Betreff der früheren Hinterlegung der Werthpapiere vorgelegte Er- 
llärung, 
.#, die Bezeichnung hinterlegler Kostbarkciten nach Gattung und Stoff, 
sowie nach sonstigen Merkmalen und besonderen Eigenschaften. 
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung einer äuständigen 
Behörde zur Hinterlegung für berechligt oder verpflichtet erklärt, oder hat die in 
der Sache zuständige Behörde um Annahme zur Hinterlegung ersucht, so ist die 
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