113
Anordnung oder Entscheidung in Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen.
Die Hinterlegungserklärung ist in zwei Exemplaren zu überreichen oder
einzusenden, sie kann auch zu Prolokoll des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts
der Hinterlegungsstelle abgegeben werden.
8 16.
Geschieht die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlich-
leit, so mih die im 8 15 vorgeschriebene Erklärung ferner enthalten:
„ die Bezeichnung des Glänbigew und die Darlegung des die Hinter-
legung begründenden Sachverhalts, sowie, falls der Erlös einer zur
Hinterlegung nicht geeigneten Sache hinterlegt wird, die Bezeichnung
dieser Sache, Ort und Zeit des Verkaufs, sowie die Angabe, ob der
Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder aus freier
Hand, und durch welche dazu besugte Person er bewirkt worden ist,
.die Angabe, ob auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sache
verzichtet wird, oder nicht.
falls der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet ist, die Angabe dieser Gegenleistung und die Er-
klärung, ob das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinter=
legten Sache von der Bewirkung dieser Gegenleistung abhängig ge-
macht wird oder nicht.
Die Hinterlegungsstelle hat den Schuldner auf die Vorschrift des § 382 des
Bürgerlichen Gesebbuchs hiuzuweisen und ihn zu dem Nachweise aufzufordern, daß
und wann er die in § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene
Anzeige an den Gläubiger bewirkt hat.
Wird der Nachweis nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Auf-
forderung geführt, so ist die Hinterlegungsstelle ermächligt, im Namen und auf Kosten
des Schuldners dem Gläubiger die Anzeige zu machen.
In der Aufforderung ist der Schuldner auf diese Folge seiner Unterlassung
hinzuweisen.
t
“
8 17.
Werden Werthpapiere oder Kostbarkeiten seitens eines Vormundes oder
Pflegers in Gemäßheit der Vorschrift der §5 1814, 1818, 1915 des Bürgerlichen
Gesebbuchs hinterlegt, so soll die Hinterlegungoerklärung die Bestimmung enthalten,
daß die Herausgabe nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt
werden kann.
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf die in Gemäßheit des 8 1667 Abs.
2 Sab 4 oder des § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Hinterlegung von