Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 3.
(Ausgegeben am 29. Juni 1899.)
4. Regierungs-Verordnung
vom 8. Juni 1899,
den Schutz der bei Bauten beschäftigten Arbeiter betreffend.
t Serenissimi Höchster Genehmigung wird zum Schutz der bei Bauten
bechftieit Arbeiter Folgendes verorduct:
81.
Das Arbeiten in Räumen, in welchen offene Koksfeuer brennen und in
anderen Räumen, welche von den ersteren nicht so dicht abgeschlossen sind, daß die
von dem Koksfeuer entstehenden Gase nicht eindringen können, ist verboten.
82.
Für die bei Bauten beschäftigten Arbeiter sind je nach der von der Bau-
polizeibehörde zu treffenden Anordnung ausreichende Unterkunftsräume zur Benutzung
während der Arbeitspausen und zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung,
sowic Bedürfnißanstalten einzurichten.
§* 3.
Arbeiten im Innern der Gebäude dürfen in der Zeit vom 1. November
bis 15. April jeden Jahres nur dann ausgeführt werden, wenn Fenster und Thür-
öffnungen verschlossen sind oder wenigstens Vorrichtung getroffen ist, daß die Fenster-
und Thüröffnungen jederzeit sogleich von den Arbeitern verschlossen werden können.
W5 1.
Für die Beachtung der vorstehenden Bestimmungen, bezw. der von der Bau-
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