Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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2., in den übrigen Fällen mit dem Ende des Monats, in welchem die 
Hinterlegung erfolgt ist. 
g 48. 
de Vorschrift des § 40 findet keine Anwendung, wenn die Hinterlegung 
erfolgt ist: 
1I., durch den Vormund oder Pfleger in Gemäßheit der 88 1814, 1818, 
1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
2., in Ausübung der elterlichen Gewalt durch den Vater oder die Mutter 
in Gemäßheit des § 1667 Abs. 2 Satz 4 oder des § 1686 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
3., in Fideikommiß= oder Sliftungssachen auf Ersuchen oder Anordnung 
der Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer Vorschrift des Stiftungs= 
geschäfts. 
Der Erlaß des Aufgebots kann in diesen Fällen beantragt werden nach dem 
Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats, in welchem die Vormund- 
schaft oder die Pflegschaft, die elterliche Gewalt oder die Zugehörigkeit des Gegen- 
standes zum Familienfideikommiß- oder Stiftungsvermögen aufgehört hat. 
ie Vorschrift des § 40 findet ferner keine Anwendung, wenn die hinter- 
legten Gelder oder Sachen Eigenthum des Fiskus oder einer Körperschaft oder An- 
stalt des öffentlichen Rechts sind. 
8 44. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zu Greiz ausschließlich zu- 
ständig. 
g 46. 
Antragsberechtigt ist die Hinterlegungsstelle. 
Dem Antrage ist die Hinterlegungserklärung in Urschrift oder Abschrift 
beizufügen. 
Die Thatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens 
ergiebr (ss 40— 43), sind glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung genügt ein 
auf Grund der Aklen ausgestelltes Zeugniß der Hinterlegungsstelle. 
*ri 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen: 
bei Geld, daß die fuaeiun, der Betheiligten mit ihren Ansprüchen 
gegen den Fiskus erfolgen we 
2,, bei sonstigen Gegenständen, dio die Ausschließung der Betheiligten 
mit ihren Ausprüchen gegen den Fiskus und mit ihren Rechten an 
den Gegenständen erfolgen werde.
	        
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