VI Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
s 54.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1I— IV finden auf die am 1. Januar
1900 bei den Gerichten in Verwahrung befindlichen — deponirten — Gelder,
Werthpapiere und sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten Anwendung, sofern nach
den Bestimmungen der Landesgesetze und der Reichsgesetze die Fortdauer der Hinter-
legung zulässig ist.
l55.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die amtliche
Berwahrung letztwilliger Verfügungen, auf die Behandlung der in Strafsachen zur
amtlichen Verwahrung kommenden Gegenstände und auf Kostenvorschüsse im gericht-
lichen Verfahren.
5 56.
Die Hinterlegungsstellen haben in jedem Kalenderjahre mindestens einmal den
Bestand nach den Büchern zu revidiren und die hierüber aufzunehmende Urkunde
einem Generalaktenstücke einzuverleiben.
Beglaubigte Abschrift dieser Urkunde ist dem Präsidenten des Landgerichts
einzusenden.
8 67.
Die Führung der in 9§ 14 und 53 erwähnten Bücher liegt dem als Ver-
wahrungsbeamten bestimmten Gerichtsschreiber ob.
Die Einträge sind jedoch von beiden Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen.
8 58.
Das Landgericht hat die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihm hinter-
legten oder vorläufig venvahrten Gegenstände an das Amtsgericht Greiz abzugeben.
Dieses hat mit den Gegenständen ebenso zu verfahren, wie mit den Gegen-
ständen, die bisher bei ihm hinterlegt oder vorläufig venvahrt gewesen sind.
8 50.
Das Gesetz vom 26. Mai 1875, die Verwaltung der öffentlichen Depositen
betr., wird, insoweit sich dasselbe auf gerichtliche Depositen bezieht (Erster Ab-
schnith) aufgehoben.
Diefel Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
rkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Furklicht Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Hreiz, den 6. November 1899.
(L 8) (lge) Heinrich XAl.
(gges) v. Dietel.