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polizeibehörde auf Grund des § 2 getroffenen Anordnungen sind die Bauherren,
Baumeister und Baugewerke verantwortlich. Dieselben werden für Uebertretungen
bieser Vorschriften bezw. der Anordnungen der Baupolizeibehörde nach § 2 mit
Geldstrafe bis zu 150 M. oder im Unvermögensfallec mit Haft bis zu 6 Wochen
bestraft, wenn sie nicht nachzuweisen vermögen, daß ihrer ausdrücklichen Anordnung
zuwider gehandelt worden ist, und ihrerseits eine regelmäßige Aufsicht geführt ist.
Greiz, den 8. Juni 1899.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. rs
Saupe.
5. Regierungs-Verordnung
vom 10. Juni 1899
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb
von Getreidemühlen. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
26. April 1899 — Reichsgesetzblatt Seite 273 —).
Mit Höchster Genehmigung Serenissimji wird zur Ausführung der nachstehend
abgedruckten Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Getreidemühlen
hiermit verordnet, daß „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der
Ziffer I. 1 Absatz 3 dieser Vorschriften das Fürstliche Landrathsamt für den Bereich
des Fürstenthums ist.
Greiz, am 10. Juni 1899.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. eding
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend den Betrieb von Getreidemühlen.
Vom 26. April 1899.
Auf Grund des § 120e Absatz 3 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende Bestimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen erlassen: