Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 2. 
Erinnerungen gegen den Kostenansatz. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den 
Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der Ansatz 
erfolgt ist, gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gericht, welches sie ge- 
trofsen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von #Amtswegen geändert 
werden. 
63. 
Beschwerde. 
Gegen die in § 2 bezeichnete oder eine über die Kostenvorschußpflicht getroffene 
Entscheidung findet, wenn ein Amtsgericht in erster Instanz entschieden hat, Be- 
schwerde gemäß § 16 des Gesetzes vom 27. Oktober 1899, die Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898. 
betreffend, statt. Die Entscheidung des Veschwerdegerichts unterliegt einer weiteren 
Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 Mark übersteigt. 
Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Laudgerichts sindet nach Maß- 
gabe Hr in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesge- 
richt statt. 
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein Rechtsmittel in 
keinem Falle statt. 
8 4. 
Schuldner der Kosten. 
Schulduer der Kosten ist Derjenige, 
der sie im Verhältniß der Betheiligten unter einander zu tragen hat; 
1- von dem der für die Vornahme der Handlung erforderliche Antrag ge- 
stellt worden ist; 
3. dessen unmittelbares Interesse durch die gerichtliche Handlung wahr- 
genommen wird. 
86. 
Gesammthaftung. 
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner. 
ind mehrere Kostenschuloner vorhanden, und stehen diese oder ein Theil 
derselben in Rechtsgemeinschaft, so haften die in Rechtsgemeinschaft stehenden Kosten- 
schuldner für die Kosten nach Verhältniß ihres Antheils, und soweit ein bestimmter 
Antheil #ict t ermitteln ist, nach Kopftheilen. 
durch besondere Anträge oder die Schubd eines Betheiligten Mehrkosten 
erwachsen, . fallen diese Kosten ihm allein zur Last.
	        
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