Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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5 6. 
Erhebung aus der Masse. 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, der Sicherung 
des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus dem 
Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben nach 
den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
Für die Kosten der Theil Vermö 
als Gesammtschuldner. 
9 g haften die Antheilsberechtigten 
87. 
Uebernahme der Kostenpflicht. 
Wer durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte Er- 
klärung die Kosten übernommen hat, haftet für dieselben neben dem zur Zahlung 
Verpflichteien als Gesammtschuldner. 
868. 
Durch die Bestimmung der §§ 4—7 wird eine nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen 
Gebühren und Auslagen nicht berührt. 
60#. 
Fälligkeit. 
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit 
getroffen sind, wird eine Gebühr mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts 
ällig. 
Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig. 
8 10. 
Erbscheine, Hypotheken:Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe, sowie die auf 
Antrag zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen oder Abschriften sollen in der 
Regel erst nach Entrichtung der in der Sache erwachsenen Kosten, einschließlich der Kosten des 
zu Grunde liegenden Geschäfts dem Einpfangsberechligten ausgehändigt werden. Das 
Gleiche gilt, soweit gerichtliche Urkunden in Urschrift hinausgegeben werden, von der 
Aushändigung der Urschrist. 
5 11. 
Vorschußpflicht. 
Wegen jeder kostenpflichtigen Handlung ist der Kostenschuldner einen zur 
Deckung der Kosten ausreichenden Vorschuß zu zahlen verpflichtet. 
ie Höhe des Vorschusses bestimmt das Gericht, sofermn nicht ein Anderes 
vorgeschrieben ist. 
22.
	        
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