131
5 6.
Erhebung aus der Masse.
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, der Sicherung
des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus dem
Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben nach
den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
Für die Kosten der Theil Vermö
als Gesammtschuldner.
9 g haften die Antheilsberechtigten
87.
Uebernahme der Kostenpflicht.
Wer durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte Er-
klärung die Kosten übernommen hat, haftet für dieselben neben dem zur Zahlung
Verpflichteien als Gesammtschuldner.
868.
Durch die Bestimmung der §§ 4—7 wird eine nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen
Gebühren und Auslagen nicht berührt.
60#.
Fälligkeit.
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit
getroffen sind, wird eine Gebühr mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts
ällig.
Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig.
8 10.
Erbscheine, Hypotheken:Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe, sowie die auf
Antrag zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen oder Abschriften sollen in der
Regel erst nach Entrichtung der in der Sache erwachsenen Kosten, einschließlich der Kosten des
zu Grunde liegenden Geschäfts dem Einpfangsberechligten ausgehändigt werden. Das
Gleiche gilt, soweit gerichtliche Urkunden in Urschrift hinausgegeben werden, von der
Aushändigung der Urschrist.
5 11.
Vorschußpflicht.
Wegen jeder kostenpflichtigen Handlung ist der Kostenschuldner einen zur
Deckung der Kosten ausreichenden Vorschuß zu zahlen verpflichtet.
ie Höhe des Vorschusses bestimmt das Gericht, sofermn nicht ein Anderes
vorgeschrieben ist.
22.