1. In Getreidemühlen ist den Gehülfen und Lehrlingen innerhalb der auf
den Beginn ihrer Arbeit folgenden vierundzwanzig Stunden eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Werden die Getreidemühlen
ausschließlich oder vorwiegend mit Dampfkraft betrieben, so hat die ununterbrochene
Ruhezeit mindestens zehn Stunden zu betragen. Bei Betrieben mit regelmäßiger
Tag= und Tochtcchcht kann die Ruhezeit an Sonntagen, an denen auf Grund der
88 105e Abs. 1, 105f Abs 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen von den im
5 105 b Abs. 1 a. a. O. getroffenen Bestimmungen zugelassen sind, insoweit beschränkt
werden, als die Durchführung des wöchentlichen Schichtwechsels es erforderlich macht.
Auf Getreidemühlen, in deren Betrieb ausschließlich Wind als Betriebskraft
benutzt wird, finden diese Vorschriften keine Auwendung.
Für Getreidemühlen, welche ausschließlich mit durch unregelmäßige Wasser-
kraft bewegten Triebwerken arbeiten und nicht mehr als einen Gehülfen beschäftigen,
können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der vorgeschriebenen
Mihezeit an höchstens fünfzehn Tagen im Jahre zugelassen werden.
2. Lehrlinge unter sechszehn Jahren dürfen in Getreidemühlen aller Art
nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens
beschäftigt werden.
II.
Als Gehülfen und Lchrliuge im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
gelten solche Personen, welche bei der Bedienung der Mahlgänge beschäftigt werden.
Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen
nicht # haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abge-
schlossen ist
III.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft.
Berlin, den 26. April 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsk
6. R 1 J-Jd. 4 4
vom 26. Juni 1899,
das mit dem Königreiche Sachsen wegen Auspfarrung der Gemeinde
Frotschau aus der Kirchengemeinde Syrau getroffene Uebereinkommen
betreffend.