Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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*di- 
4. Der Werth des Rechis auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach 
dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag. wenn der künftige Wegfall des Bezugs- 
rechts gewiß, die Zeit des Wegsalls aber ungewiß iist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer 
des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag der künftigen 
Bezüge ahacbend. wenn er geringer ist. 
Der Werth eines Mieth= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zusammenzu- 
rechnenden Werthe aller Leistungen des Miethers oder Pächlers während der ganzen 
Vertragszeit. Bei länger als 25 Jahre dauernden Mieth= oder Pachtverhältnissen 
ist der fünfundzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. Bei 
unbestimmter Daner des Vertrags erfolgt die Berechunng bei ländlichen Grundstücken 
unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter Zugrunde= 
legung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von einer Kündigungs- 
frist abhängt, die Auflüsung des Vertragsverhältnisses erst zu einem späteren 
Zeitpunkle geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. 
ficWerth der einem Fideikommißfolger anfallenden Rechte ist nach den Bestim- 
*97 unter Ziffer 5 zu berechnen. 
Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzusehen. Die 
Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach 
dem laufenden Kurse. 
—* 
g 23. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen- 
standes zu 2000 Mk. ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 
Mk. und nicht über 50 000 Mk. angenommen. 
t mit einer nicht vermögenorechtlichen Angelegeuheit eine mit ihr zusammen- 
bängende preer h verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der höherr, 
maßgeben 
*ie 
Werthfestsetzung. 
Soweit eine Festsetzung des Werthes infolge eines Antrages des Kosten- 
schuldners oder nach Natur des Gegenstands erforderlich wird, erfolgt diese Festsetzung 
gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts. Die Festsetzung kann von dem Gerichte, 
welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts- 
wegen geändert werden 
Der Lostenschuidner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werthes erforder- 
lichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen. 
eine Veweisaufnahme anordnen, res die Einnahme des Augenscheins und 
die Begutachtung durch Sachverständ
	        
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