Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse, durch welchen 
der Werth festgesetzt wird, über deren Kosten zu entscheiden. Die Kosten können 
ganz oder theilweise einem Betheiligten zur Last gelegt werden, welcher durch Unter- 
lassung der ihm obliegenden Werthaugabe oder durch unrichtige Werthangabe, unbe- 
gründetes Bestreiten der Werthsannahme oder durch unbegründete Beschwerde die 
Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
8 25. 
Gegen die in § 24 bezeichnete Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde 
nach den Vorschriften des § 3 stakt. 
g 26. 
Mindestbetrag und Abrundung der Gebühren. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes 
bestimmt ist, zwanzig Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn 
theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
5 27. 
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ge- 
bühren nach gewissen Maßeinheiten z. B. für je 1000 Mark, nach Seiten eincs 
Schriftstücks oder nach Stunden eines Geschäfts zu bemessen sind, wird jede angefangene 
Maßeinheit für voll gerechnet. 
28. 
Bemessung bei Gebühren eines Mindest= und Söchstbetrages. 
Soweit in dem Gesetze für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum inner- 
halb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gelassen ist, ist der Ausatz unter 
Berücksichtigung des Vermögensinteresses der Betheiliglen einerseits und der Mühe- 
waltung des Gerichts andererseits von dem Gericht nach freiem Ermessen zu be- 
stimmen. 
6290. 
Zusatzgebähr. 
Für gerichtliche Amtshandlungen, welche auf Antrag eines Betheiligten außer- 
halb der Gerichtsstelle vorzunehmen sind, obgleich sie der allgemeinen Natur des Ge- 
schäfts nach an Gerichtestelle stattfinden können, werden in denjenigen Fällen, in 
welchen die Gerichtspersonen Tagegelder nicht beziehen, neben den gewöhnlichen Ge- 
bühren fünf Zehntheile derselben, jedoch mindestens 3 Mark und hüchstens 15 Mark 
als Zusatzgebühr erhoben.
	        
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