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Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme
des Geschäfts angetreten haben, auch daun in Ansatz gebracht, wenn das Geschäft
aus einem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung
gelangt ist.
8 30.
Nichtabschluß amtlicher Handlungen.
Wenn die Betheiligten den Abschluß einer gerichtlichen Angelegenheit durch
Unterlassung der von ihrer Seite hierzu erforderlichen Thätigkeit verzögern, so kann
den Betheiligten vom Gerichte eine angemessene Frist zur Herbeiführung des Abschlusses
gesetzt werden. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist die begonnene Angelegenheit
mit Rücksicht auf die Fälligkeit der Gebühren als beendet anzusehen, sofern die Be-
theiligten bei der Fristbestimmung auf diese Folge ausdrücklich aufmerksam gemacht
worden sind.
6 31.
Wenn in Gemähheit der in 8 30 enthaltenen Bestimmungen die Gebühr für
ein nicht zum Abschlut gekommenes Geschäft fällig wird, so ist die in § 149 für
die Juricbeisung eines Antrags bestimmte Gebühr zu erheben
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 1 Mark und hüostense 30 Mark.
32.
Wird die unerledigt gebliebene oder in ihrem Abschluß verzögerte Angelegen-
heit binnen sechs Monaten, von der letzten gerichtlichen Handlung oder vom Ablauf
der nach 8 30 gesetzten Frist an gerechnet, nachträglich erledigt, so kann das Gericht
die vollständige oder theilweise Anrechnung der erhobenen Gebühren auf die Gebühr
des vollendeten Geschäfts anordnen, wenn die Unterbrechung von den Betheiligten nicht
gröblich verschuidet war oder keine erhebliche Vermehrung der gerichtlichen Mühe-
waltung verursacht hatte.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtliche Beurkundungen.
6 33.
Soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, werden die Gebühren für gericht-
liche Beurkundungen nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben.
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