Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Für die unter Ziffer 1 und 2 fallenden Beurkundungen kommt die Mindest- 
gebühr in Ansatz, wenn es sich lediglich um die Zustimmung eines Ehegatten zur 
Erklärung des anderen Ehegatten oder um Ertheilung einer Vollmacht im Sinne 
von Ziffer 2 eines Ehegatten an den anderen Ehegatten handelt. 
Die Beurkundung der Aufnahme von Vollmachten zur Auflassung erfolgt 
gänzlich gebührenfrei, wenn die Vollmachtsertheilung gleichzeitig mit der Beurkundung 
des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts erfolgt. 
l 38. 
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werben erhoben 
1. für die Beurkundung von Vollmachten zu einer Mehrheit bestimmter 
oder nicht bestimmter Rechtsgeschäfte; 
2. für die Beurkundung einer Auflassung; 
3. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen im Grundbuch, 
sowie von Eintragungsbewilligungen, soweit nicht ein Anderes be- 
stimmt ist. 
Die Beurkundungen unter Ziffer 2 und 3 erfolgen gebührenfrei, wenn die 
Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bei demselben Gericht staltge- 
funden hat, beziehungsweise stattfindet. 
9 39. 
Bemkundung von Quittungen pp. 
Nur drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben für die Beurkundung 
einer Quittung oder eines Verzichts. Die Gebühr umfaßt zugleich die Gebühr für 
die Beurkundung der Löschungsbewilligung, des Antrags auf Löschung im Grundbuch, 
sowie die Zustimmungserklärung nach § 27 der Grundbuchordnung. 
8 40. 
Werthsberechnung. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhältnisses 
maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegen- 
stand des Rechtsverhältnisses bildet. Bei Verträgen, welche den Auslausch von 
Leistungen zum Begenstand haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen 
Theils und, t n r Werih der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, 
der böhere! in 
delt 5 um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses, so ist 
der Werh der Venderung maßgebend; hat diese für den Betheiligten keinen besiimmten 
Geldwerth, so ist die Vorschrift des * 23 maßgebend; es darf jedoch der Werth des 
von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten erden
	        
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