Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (§ 37, Ziffer 1) kommt 
nur der Antheil derselben in Betracht. 
erth einer Generaluvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des 
3 h bestimmen. 
Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten Mechtageschäfte ist der für 
beses amaßggebentr. Werth in Ausatz zu bringen, jedoch ist der Werth höchstens auf 
50000 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Voll- 
an nur der Antheil desselben maßgebend. 
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8§ 41. 
Mehrere Geschäfte in einem Akte. 
Wenn in einer Verhandlung ahreu elbstämie Rechtsgeschäfte beurkundet 
werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem Werthe 
des Gegenstandes zu berechnende Gebühr bejonders erhoben. 
Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen dergestalt in 
einem inneren Iusanmnenhange, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so 
werden die in den 38 33—39 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben. Dabei 
wird, wenn die mehrerrn Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der 
Werth derselben zusammengerechnet, anderenfalls der Werth nur einmal zum Ansatze 
ebracht. 
6 Ist eine Forderung und deren Sicherstellung seitens des Schuldners gleich- 
zeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung 
der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. 
Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum Theil 
dem Satze des 8 34, zum Theil dem des § 35, so tritt die Erhöhung der vollen 
Gebühr des § 33 nur nach dem Werthe des zweiseitigen Vertrags ein. 
Im Zweisel ist anzunchmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten 
Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Be- 
ziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. 
6 42. 
Anerkennung des Juhaltes eines Schriftstückes. 
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten 
Erklärung werden dieselben Gebühren erhoben, wie für die Beurkundung der Er- 
klärung selbst. 
Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklä- 
rungen beurkundet, so kommt eine besondere Gebühr für die Beurkundung dieser 
Erklärungen nicht in Ansatz.
	        
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