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§ 43.
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen.
Für die gerichtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden
drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Werden mehr als drei auf dasselbe
Schriftstück bezügliche Unterschriften oder Handzeichen gleichzeitig beglaubigt, so
werden vier Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
Für die Beglaubigung der zum Reichsschuldbuche einzureichenden Anträge
dürfen nicht mehr als die in § 20 Abs. 4 des Reichogesebes vom 31. Mai 1891,
betreffend das Reichsschuldbuch, bestimmten Sätße erhoben werden.
8 44.
Letztwillige Verfügungen.
Für die Errichtung eines Testamentes wird erhoben:
1. wenn der Erblasser dem Richter seinen letzten Willen zu Protokoll er-
klärt, die volle Gebühr des § 33,
2. wenn der Erblasser eine Schrift mit der mündlichen Erklärung dem
Gericht übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, sechs
Zehntel der vollen Gebühr.
645.
Für die Errichtung von Erbverträgen wird erhoben:
1. wenn der Erbverkrag mündlich vor dem Riichter erklärt wird, die volle
Gebühr und fünf Zehntheile derselben,
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift
den Erbvertrag enthalte, die volle Gebühr
Wird ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden,
so finden die Vorschriflen des § 41 Anwendung. Die Sätze unter Ziffer 1 und
2 finden auch bei Errichtung eines gemeinschafllichen Testaments von Ehegatten vor
einem Richter Anwendung.
8 46.
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen (vergl. 88
44 und 45 vorstehend) und die Ertheilung eines Hinterlegungsscheines werden bei
der Annahme zur Verwahrung zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
8 47.
Für die Beurkundung des Widerrufs eines Testamentes oder der Aufhebung
eines Erbvertrags einschließlich der Rückgabe aus der amtlichen Vervahrung werden
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Bei gleichzeitigem Widerrufe oder gleich-
zeitiger Rückgabe mehrerer von demselben Erblasser errichteter Testamente bezugsweise