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von denselben Vertragschließenden errichteter Erbverträge kommt die Gebühr nur ein-
mal in Ansagz.
Wird die Zurücknahme oder Zurückgabe unter gleichzeitiger Errichtung einer
anderweiten Verfügung von Todeswegen (vergl. §8 44, 45 oben) beantragt, so kommt
für die Zurücknahme oder Zurückgabe der lehtwilligen Verfügung die Gebühr nur
insoweit in Ausatz, als sie die Gebühr für die anderweit getroffene Verfügung über-
stcigen sollte.
*ris
Die in den 8§ 44 bis 47 für Verfügungen von Todeswegen bestimmten
Gebühren sind nach dem Werthe des Vermögens des Verfügenden, soweit es von der
Verfügung betroffen wird, zur Zeit der Filligkeit der Gebühren zu berechnen.
Der Verechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügen-
den über den Werth des Gegenstandes zu Grunde zu legen. Stellt sich heraus, daß
in Folge dessen die Gebühren zu niedrig angesetzt worden sind, so findet eine Nach-
forderung auch noch nach Ablauf der in § 16 bestinunten Frist statl. Bezüglich
dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Eröffnung oder Zurücknahme oder Zurückgabe der Verfügung erfolgt ist.
8 49.
Stistungen, Familienfideikommisse.
Für die Beurkundung eines Slistungsgeschäfts wird das Zweifache der vollen
Gebühr erhoben.
Ist die Stiftung ausschließlich für sbomme. milbthätige oder gemeinnüzige
Zwecke bestimmt, so wird nur die volle Gebühr erhoben.
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Beurkundung der
Errichtung eines Familienfideikommisses in Ansatz.
5 b#.
Freiwillige Bersteigerungen.
a) unbewegliche Sachen.
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs von Grundstücken
oder anderen Gegenständen, welche den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen unterliegen, werden erl
1. für die Vorbereitung der Versteigerung i Zehntheile der vollen
Gebühr;
2. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr;
3. für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur Ab-
gabe von Geboten aufgefordert worden ist.