Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Werden mehrere Grundstücke oder sonstige in Absatz 1 bezeichnete Gegen- 
stände in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammen- 
zurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die 
Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags wird jedoch für jeden Ersteher besonders 
nach seinem Gebot resp. dem zusammenzurechnenden Betrage seiner Gebote erhoben. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden 
Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegen- 
stände besonders berechnet. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung 
des Erlöses, insbesondere durch Siellung eines Bürgen, wird eine besondere Gebühr 
nicht in Ansah gebracht. 
5 51. 
b) bewegliche Sachen. 
Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halm und von Holz auf dem Stamm, sowie von Forderungen und sonstigen Ver- 
mögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden Werlhe der Gegenstände 
erhoben: 
von dem Betrage bis zu 100 Mar . vom Hundert 
» «b00Mk bis 300 Mk » » 
»» » » 300 „ „ 10 » » » 
«» » » 1000 „ „ 1000 „ 1 „ „ 
5000 „ ½ „ „ 
jedoch nicht unter 2 Martü. 
Aus dem Erlöse sind die Kosten vorweg zu nehmen. 
Neben den nach Abs. 1 zu erhebenden Gebühren kommen die in den 88 
133 bis 137 bestimmten Gebühren besonders in Ansagz. 
8 52. 
Verloosungen, Generalversammlungen u. dergl. 
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des 
Herganges bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren 
und bei Wählerversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der 
Generalversammlungen, Aufsichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften 
oder anderen Vereinigungen (Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkler Haf- 
tung, eingetragene Vereine und dergl.). 
Bei der Beurkundung von Verloosungen entscheidet der Werth des zu ver- 
loosenden Gegenstandes, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren der 
Werth der auszuloosenden oder zu vernichtenden Werthpapiere. Erfolgt die Aus- 
loosung und Vernichtung der Werthpapiere in einer Verhandlung, so ist die Gebühr nur 
einmal zu erheben.
	        
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