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Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Aelterer Linie und der Königlich
Sächsischen Staatsregierung ist über die Auspfarrung der Gemeinde Frotschau aus
der Kirchengemeinde Syrau auf Grund von §8 20 Abs. 1 des Rezesses vom
10. Mai 1860 (Gesetzsammlung Seite 125) ein Uebereinkonnnen getroffen worden,
welches nach erfolgter beiderseitiger Ratifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntnij
gebracht wird.
Greiz, am 26. Juni 1899.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. aͤ in g.
Saupe.
81.
Mit dem 1. Juli 1899 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Be-
wohner der Gemeinde Frotschau jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchen-
gemeinde Syrau bestehenden kirchlichen Einrichungen auf. Von dem gleichen Zeit-
punkte an fällt für die Gemeinde Frotschau und ihre Bewohner, soweit nicht nach-
stehend etwas anderes bestimmt ist, die Verpflichtung weg, Kirchenanlagen in die
kirchlichen Fahen zu Syrau zu entrichten.
r Beitrag der Gemeinde Frotschau zu den Parochiallasten der Kirchen-
eneinde Shmn wird vom 1. Januar 1898 ab von einem Fünftel auf ein Siebentel
ghera ögesetzt.
62.
Die Gemeinde Frotschau hat auch ferner zu der Verzinsung, den Verwalt-
ungskosten und der Tilgung des am 18. Dezember 1876 von der Kirchengemeinde
Syrau bei dem landwirthschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen aufge-
nommenen Darlehns an Dreitausend Mark in Kreditbriefen des Vereins bis zu
dessen völliger Tilgung nach einem Siebentel beizutragen.
§ 3.
Die Gemeinde Frotschau hat weiter zu dem fixierten Gehalte des dermaligen
Pfarrers zu Syrau jährlich 28 M. 65 Pf. und zu demjenigen des dermaligen
Kirchschullehrers zu Syrau jährlich 12 M. 20 Pfl. je auf deren Amtsdauer beizu-
tragen, nicht minder an Stelle des Dezems dem dermaligen Pfarrer zu Syrau
jährlich 90 M. und dem dermaligen Kirchschullehrer daselbst jährlich 30 M. je auf
deren Amtsdauer zu gewähren.
84.
Im übrigen werden Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art weder von
der Kirchengemeinde Syrau in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Frotschau,