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Im Uebrigen ist bei Beurkundungen nach Absat 1, sofern ein bestimmter Geld-
werth nicht erhellt, der Werth des Gegenstandes zu 20 000 Mark, ausnahmsweise
niedriger oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen.
z 3.
Bescheinigungen.
Die volle Gebühr wird erhoben:
1. für die Beschei gen über selbst wahrgenommene
Thatsachen oder Verhiltuisse, sowie für die gerichtliche Beurkundung
thatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Thatsachen und Verhältnisse;
für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, sewet
nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, und für d
Vernehmung von Zengen und Sachverständigen, einschließlich eilniger
Becidigung, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Ver-
sahrens bilden:
für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von Sachen,
insbesondere solchen, welche einem Nutzungswerthe unterworfen sind
oder waren, oder die Feststellung des Zustands von Sachen (58 1034,
1372, 1528, 2122 des Vürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen.
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*
8 54.
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Siegelungen.
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeichnisses
werden nach dem Werthe der verkeichneten. Gegenstände erhoben:
bei einem Betrage bis 0 Mark einschließlich 1
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Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede angefangene
weitere Stunde um ein Viertheil.
Die in Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden auch für gerichtliche Siegelung
erhoben. Für eine mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses verbundene
Siegelung wird die Gebühr nur einmal berechnet. Für die Berechnung des in
Abs. 2 bestimmten Zuschlags ist der gesammte Zeitaufwand maßgebend.
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