Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Im Uebrigen ist bei Beurkundungen nach Absat 1, sofern ein bestimmter Geld- 
werth nicht erhellt, der Werth des Gegenstandes zu 20 000 Mark, ausnahmsweise 
niedriger oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen. 
z 3. 
Bescheinigungen. 
Die volle Gebühr wird erhoben: 
1. für die Beschei gen über selbst wahrgenommene 
  
Thatsachen oder Verhiltuisse, sowie für die gerichtliche Beurkundung 
thatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Thatsachen und Verhältnisse; 
für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, sewet 
nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, und für d 
Vernehmung von Zengen und Sachverständigen, einschließlich eilniger 
Becidigung, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Ver- 
sahrens bilden: 
für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von Sachen, 
insbesondere solchen, welche einem Nutzungswerthe unterworfen sind 
oder waren, oder die Feststellung des Zustands von Sachen (58 1034, 
1372, 1528, 2122 des Vürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen. 
rl 
* 
8 54. 
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Siegelungen. 
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeichnisses 
werden nach dem Werthe der verkeichneten. Gegenstände erhoben: 
bei einem Betrage bis 0 Mark einschließlich 1 
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r 100000 10 
* 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede angefangene 
weitere Stunde um ein Viertheil. 
Die in Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden auch für gerichtliche Siegelung 
erhoben. Für eine mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses verbundene 
Siegelung wird die Gebühr nur einmal berechnet. Für die Berechnung des in 
Abs. 2 bestimmten Zuschlags ist der gesammte Zeitaufwand maßgebend. 
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