Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommen neben 
den im vorigen Absatz bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht in Ansa 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf die Entsiegelung, so werden dafür 
fünf Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben. 
6 55. 
Wechselproteste. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten werden erhoben, wenn die #ibefel. 
summe bis einschließcich 50 Mark 
10 
mehr als 50 Mark, 0 „ 
„ „ 10 „ „ » 200 „ 3.— „ 
» „ 200 „ „ „ 300 „ 4— „ 
„ „ 300 „ „ „ 400 „ beträgt 5.— „ 
„ „ 400 „ „ » 500 „ 6.— „ 
» „ 500 „ » » 1000 „ 7.— „ 
» „ 1000 „ , , 5000 „ 8. „„ 
über 5000 „ 9— 
MuH die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle begehrt werden, 
so erhöht sich die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage um 1 Mark. 
Dieselben Ansähe finden statt, wenn der Protest in Bezug auf Anweisungen 
oder ein anderes Ordrepapier aufgenommen wird. 
Für den Eintrag des Protestes in das Protestregister kann außer den vor- 
stehenden Sähen weder eine besondere Gebühr, noch die Schreibgebühr gefordert 
werden. 
8 56. 
Beglaubigung von Abschriften und Auszügen. 
Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gefertigten Abschrift 
wird von jeder angefangenen Seite der AUbschrift eine Gebühr von 10 Pfennig, 
mindestens aber 50 Pfennig erhoben. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften. 
5 57. 
Sicherstellung der Zeit. 
Für die Beurkundung behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Pri- 
vaturkunde vorhanden gewesen ist (§ 50 des Ausführungsgesehes zum Gesetze über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), werden drei Zehntheile der 
vollen Gebühr erhoben.
	        
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