Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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l58. 
Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gerichte. 
In denjenigen besonderen Fällen, in welchen nach den Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetbuchs zur rechtlichen Wirksamkeit von Willenserklärungen erforderlich ist, 
daß sie dem Gericht (Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht) gegenüber abgegeben werden, 
wird für die Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr des § 33 nur zur Hälfte 
erhoben. Insbesondere gehören hierher: 
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14. 
15. 
16. 
Hdie Anfechtung einer Ehe nach § 1342; 
die Ablehnung der fartesegten Gütergemeinschaft und die Anfechtung 
der Ablehnung nach § 1 
der Verzicht des Fasens Abkömmlings auf seinen Antheil am 
Gesammtgut nach § 1491; 
Die Anfechtung der Ehelichkeit eines verstorbenen Kindes nach § 1597; 
der Vexrzicht des Vaters auf die Nutzuießung am Kindesvermögen nach 
8 
die Erklärung des für todt erklärten, aber noch lebenden Vaters, daß 
er die elterliche Gewalt wieder ausüben wolle, nach § 1679; 
die Ausschlagung einer Erbschaft nach 35 1945, 1953; 
die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nach 
6 1955, 1957; 
die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2081; 
10. 
11. 
12. 
die Anzeige des Vorerben vom Eintritt der Nacherbfolge nach § 2146; 
die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers nach § 2198; 
die Ernennung von nnrei und die Ernennung eines Nach. 
folgers nach 8 2 
die Annahme 5 blchuung des Amtes des Testamentsvollstreckers 
nach § 2202; 
die Aimdigung des Amts des Testamentsvollstreckers nach 8 2226; 
die Anfechtung eines Erbvertrags nach § 2281; 
die Anzeige vom Verkause der Erbschaft und Namensnennung des 
Käufers nach § 2 
Die Mitwirkung des Juahn umfaßt die gesammte erforderliche Thätigkeit 
des Gerichts einschließlich der Gewährung der Einsicht in die beim Gerichte niederge- 
legten Erklärungen. 
Jedoch kommt die Gebühr für die Beurkundung der Willenserklärung neben 
der hier geordneten Gebühr besonders zur Erhebung. Die letztere ermäßigt sich 
indessen auf drei Zehntheile der vollen Gebühr, wenn demselben Gerichte für die 
Beurkundung der Willenserklärung bereits die volle Gebühr zusteht. 
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