Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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g 59. 
Zuschlagsgebühr für *½n Fall der — eines Dolmetschers 
u der Beurkund 
Zu den in diesem ih bestimmten ½mmi tritt eine Zuschlagsgebühr 
von 2 Mark bis höchstens 15 Mark, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher 
hinzugezogen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers aus 
dem Grunde antebleilt. weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist. 
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansahz, wenn der 
Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm oder sonst am 
Sprechen gehindert ist. 
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Zuschlagsgebühr, sowie der durch die 
Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der Betheiligte, 
welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in der fremden Sprache 
veranlaßt hat. 
z 60. 
Ergebnißlose Verhandlungen. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Ge- 
richt über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehntheile 
der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 20 Mark 
erhoben. 
6 61. 
Pauschcharakter der Gebühren. 
Die in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die gesammte Thätig- 
keit des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte. 
Dritter Abschnitt. 
Grundbuchsachen. 
862. 
Werthsklassen und Gebührensatz. 
In Grundbuchsachen beträgt, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die 
volle Gebühr bei einem Werthe des Gegenstandes
	        
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