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g 59.
Zuschlagsgebühr für *½n Fall der — eines Dolmetschers
u der Beurkund
Zu den in diesem ih bestimmten ½mmi tritt eine Zuschlagsgebühr
von 2 Mark bis höchstens 15 Mark, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher
hinzugezogen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers aus
dem Grunde antebleilt. weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist.
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansahz, wenn der
Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm oder sonst am
Sprechen gehindert ist.
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Zuschlagsgebühr, sowie der durch die
Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der Betheiligte,
welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in der fremden Sprache
veranlaßt hat.
z 60.
Ergebnißlose Verhandlungen.
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Ge-
richt über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehntheile
der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 20 Mark
erhoben.
6 61.
Pauschcharakter der Gebühren.
Die in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die gesammte Thätig-
keit des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte.
Dritter Abschnitt.
Grundbuchsachen.
862.
Werthsklassen und Gebührensatz.
In Grundbuchsachen beträgt, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die
volle Gebühr bei einem Werthe des Gegenstandes