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z 64.
b) halbe Gebühr.
Fünf Zehntheile des Gebührensatzes I. mindestens aber 2 Mark, werden für
die Verlautbarung des Eigenthumswechsels erhoben:
1. wenn die Besithnachfolge in ein Grundstück oder in den Antheil an
einem Grundstücke auf Grund der statutarischen Bestimmungen eines
Familieufideikommisses erfolgt;
im Falle der ehelichen Oüterheneeinschaft für die nachträgliche Eintragung
der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gesammtgute, sowie für
die Eintragung des bei der Auseinandersehung der Gütergemeinschaft
vder der fortgesetzten Gütergemeinschaft einem Ehegatten oder den Ab-
kömmlingen eines Ehegatten zufallenden Eigenthums und für die nach
8§ 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende Uebertragung
des Antheils eines Abkömmlings am Gesammtgute.
Die Bestimmungen in Absatz 3 und 4 des § 63 finden entsprechende An-
wendung.
8 65.
Uebergang von Grundbesitz auf Erben.
Wenn infolge Todes des Eigenthümers oder Miteigenthümers ein Grund-
stück oder ein Antheil an einem Grundstück auf Erben übergeht, ohne Unterschied,
ob die Berufung zur Erbfolge auf Verfügung von Todeswegen oder gesehlicher
Vorschrift beruht, so ist die Gebühr des Gebührensatzes 1I von den Erben, auch ohne
daß eine Verlantbarung des Eigenthumswechsels im Grundbuch stattfindet, zu erheben,
falls nicht innerhalb Inhresfrist vom Tode des Erblassers ab eine Verlautbarung
des Eigenthumsübergangs im Grundbuch, sei es auf die Erben, sei es auf einen
drilten Erwerber, stattgefunden hat.
Die Gebühr im Absah 1 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn zur Erb-
solge nur Erben erster Ordnung oder solche in Verbindung mit dem Ehegatten des
Erblassers berufen sind.
Die nach Abs. 1 erhobene Gebühr ist für den Fall als ein Vorschuß zu be-
handeln, daß nachmals eine Verlautbarung des Eigenthumsübergangs auf die Ge-
sammtheit der Erben stattfindet.
g 66.
Werthsberechnung bei Ueberschreibung mehrerer Grundstücke.
Wenn auf Grund eines und desselben Rechtstitels mehrere in demselben
Amtgerichtsbezirke helegene Grundstücke auf einen und denselben Erwerber oder auf
ein und dieselbe Mehrheit von Erwerbern übergehen, so werden die in den §§ 62
bis 65 festgesetzten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werthe
der Grundstücke erhoben.