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Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Grundstücke bisher
verschiedenen Eigenthümern gehörten.
g 67.
Besondere Vorschriften für Grundstücke, die im Eigenthum von
Handelsgesellschaften und dergl. stehen.
Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma das Eigenthum an
einem Grundstück, so wird außer der in § 62 bestimmten Uebereignungsgebühr alle
30 Jahre eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehntheilen dieser Gebühr er-
hoben. Für die Berechnung der Zuschlagsgebühr ist der jeweilige Werth des Grund-
stücks masgebend. Die Zuschlagsgebühr wird zum ersten Male 30 Jahre nach er-
folgter gerichtlicher Uebereignung und sodann weiter von 30 zu 30 Jahren fällig.
Wird nach der Auflösung der Gesellschaft das Grundstück auf die Namen der
bisherigen Gesellschafter oder auf einen umgeschrieben, so kommt dafür von dem Werthe
des ganzen Grundstücks die im Gebührensaß I bestimmie Gebühr in Ansatz. Dies
gilt auch dann, wenn bei bestehender Gesellschaft das Grundstück aufhört, zum Ge-
Felschaftaerragen zu gehören.
e Vorschriften des Abs. 1, 2 finden auch Anwendung auf Kommanditge-
sellchaften. W Kommanditzesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Enverbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Stiftungen und rechis-
fähige Vereine.
Auf bereits eingetragene Grundstücke finden die Vorschriften des Absatz 1, 2
und 3 Miechende Anwendung.
eun Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben von Grundstücken,
welche einen nohlthiigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen.
z 68.
Anlegung eines Grundbuchblattes.
Wird für ein Grundstück, welches im Grundbuche bereits eingetragen war, ein
Grundbuchblatt neu angelegt, so ist eine besondere Gebühr nur dann zu entrichten,
wenn mit der Anlegung des Grundbuchblattes nicht gleicheih ein Wechsel in der
Person 6. Grundstückscigenthümers verbunden ist. (8
e Höhe der Gebũhr richtet sich nach dem ain des Grundstücks.
Sie beträgt bei einem Werthe desselben
bis zu 300 Mark ginließüüch 3 Mk.
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