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Die Gebühr umfaßt außer den in 8 86 bezeichneten Geschäften insbesondere
auch die Abschreibung des Grundstücks auf dem Grundbuchblatte, auf welchem es
bisher eingetragen war.
8 69.
Hinzuschlagung.
Für eine Zuschreibung oder für eine Vereinigung wird, vorauszesetz. daß
dadurch bein Eigenthumswechsel eingetragen wird, eine Gebühr von 3—5 M. erhoben.
Die Vorschrift des § 68 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
870.
Feststellung der Unschädlichkeit.
Für die Entschedung. über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit
in den Fällen der 88 8 8 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuuch
einschließlich des inennbern. Verfahrens wird, wenn der Kaufpreis für das
Grundstück oder der Werth des Grundstücks resp. der Entschädigungsanspruch nicht
mehr als 1500 Mark beträgt, eine Gebühr von 1—6 Mk, in anderen Fällen eine
solche von 1 bis 20 Mk erhoben.
71.
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld.
Der Gebührensatz II des § 62 wird erhoben für die Eintragung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.
8 72.
Rückständige Kaufgelder, Auszugs- oder Herbergsleistungen.
Drei Zehntheile des Gebührensatzes II, mindestens aber 1 Mk. werden er-
hoben für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks für den
Verkäufer, dessen Ehegatten oder Abkömmlinge vorbehaltenen Hypothek oder anderen
dinglichen Rechts.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek oder ein anderes
dingliches Recht (Auszug, Herberge) an einem von ihm hinterlassenen Grundstück
eingeräumt hat.
8 73.
Sonstige Eintragungen.
Zwei Zehntheile des Gebührensatzes II. mindestens aber 1 Mk, werden er-
hoben für alle sonstigen Eintragungen im Grundbuche, welche nicht Gebührenfreiheit
genießen oder unter einen besonderen Gebührenansatz fallen, insbesondere auch für
die Eintragung von Reallasten und Dienstbarkeiten.
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