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mal und zwar, soweit der Werth der Grundstücke für die Gebührenrechnung maß-
gebend ist, nach dem Gesammtwerthe aller Grundstücke in Ansaßz; es sind jedoch
sfür das zweite und jedes weitere Grundbuchblatt, auf welchem die Eintragung oder
Löschung zenhnet noch 0,50 Mark zu erheben.
iegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsbezirken des Fürstenthums, so
sind die Kosten hinsichtlich sämmtlicher Grundstücke von demjenigen Amtsgericht, welches
die erste Eintragung oder Löschung vorgenommen hat, zu erheben.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Recht nachträglich auf ein anderes
Grimdstück desselben Eigenthümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung der für die
Eintragung oder Vormerkung bestimmten Gebühr um die Hälfte ein. Die Gebühr
für einc etwa gleichzeitig Frsolgeme Löschung wird besonders erhoben.
Im Sinnc des Abs. 1, 2, 3 gelten Grundstücke, welche Eheleuten gehören,
als Grundstücke desselben Eigenthümens.
8 78.
Gehören in den Fällen des § 77 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen Eigen-
thümern, so findet eine Herabsetzung der in den §§ 71— 70 bestimmten Gebühren
in der Art stalt, daß die volle Gebühr nur einmal, für jede weitere Eintragung,
Vonnerkung oder Löschung aber nur fünf Zehntheile derselben erhoben werden.
8 79.
Werthsberechnung.
Bei der Eintragung, Abtrelung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden ist der Betrag der Hypothek oder Grundschuld, bei Renten-
schulden der Belrag der Ablösungssumme für die Gebührenrechuung maßgebend.
6 80.
Hypotheken-Grundschuld--Rentenbrief.
Für die Ertheilung eines Hypotheken-Grundschuld= oder Rentenschuldbriefes werden
fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten vollen Gebühr erhoben. Für die Ertheilung
eines neuen Briefes, einschließlich des Vermerks dieser Ertheilung im Grundbuch,
sowie für die Herstellung des Theilbriejes werden zwei Zehntheile der vollen Gebühr
des § 33 erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für einen Vermerk des Grund-
buchamts auf einen Hypotheken-Grundschuld= oder Rentenschuldbrief, auf einen Theil-
brief, auf ein Inhaber= oder Ordrepapier oder auf einen vollstreckbaren Schuldtitel.
soweit es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt.
l81.
Vorlegung des Grundbuchs.
Für die Einsicht des Grundbuchs und der in § 11 der Grundbuchordnung
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