Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

156 
bezeichneten Urkunden und Anträge ist eine Gebühr von 0,50 Mark zu ent- 
Erstreckt sich die Einsichtnahme gleichzeitig auf mehrere Grundbuchblätter, so 
ist, wenn dieselben die Grundstücke verschiedener Eigenthümer betreffen, die in Absatz 
1 bestimmte Gebühr für jedes Grundbuchblatt, — #inSgesammt aber nicht mehr als 
höchstens 2 Mk. — zu erheben. 
Betreffen die eingesehenen Grundbuchblätter das Eigenthum einer und derselben 
Person, so erhöht sich die in Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Grundbuchblatt 
um 0,10 Mk, darf aber den Betrag von 1 Mk nicht übersteigen. 
Im Sinne dieser Vorschrift gellen Grundstücke, welche Cheleuten gehören, als 
Grundstücke eines Eigenthümers. 
z 82. 
Abschriften und Auszüge. 
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Grundbuch, sowie für 
eine auf Grund des Grundbuchs ertheilte Bescheinigung ist außer den Schreibgebühren 
eine Gebühr von 1 bis 10 Mk. zu erheben. 
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren 
eine Gebühr von 50 Psennig angeset. 
Werden die zu Begründung einer Eintragung vorgelegten Urkunden zurück- 
gefordert, so werden für die bei den Grundakten zurückzubehaltenden beglaubigten 
Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. 
9§ 83. 
Selbständige Gerechtigkeiten. 
Die vorstehenden, für Grundstücke bestimmten Vorschriften sind auf Berech- 
tigungen, welche ein eigenes Blatt im Grundbuche erhalten dürfen, insbesondere auf 
Erbbaurechte, entsprechend anzuwenden. 
l84. 
Gebührenfrei ist die von Amtswegen nach § 54 der Grundbuchordnung 
erfolgende Eintragung. 
| 65. 
Umfang der Gebühren. 
Die in den 38 71 —83 festgesetzten Gebühren umfassen vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Absatz 3 dieses Paragraphen die Aufnahme aller erforderlichen 
Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungsbewilligungen), sowie 
alle Verrichtungen des Gerichts, welche unmittelbar auf die Bestellung, Uebertragung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.