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bezeichneten Urkunden und Anträge ist eine Gebühr von 0,50 Mark zu ent-
Erstreckt sich die Einsichtnahme gleichzeitig auf mehrere Grundbuchblätter, so
ist, wenn dieselben die Grundstücke verschiedener Eigenthümer betreffen, die in Absatz
1 bestimmte Gebühr für jedes Grundbuchblatt, — #inSgesammt aber nicht mehr als
höchstens 2 Mk. — zu erheben.
Betreffen die eingesehenen Grundbuchblätter das Eigenthum einer und derselben
Person, so erhöht sich die in Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Grundbuchblatt
um 0,10 Mk, darf aber den Betrag von 1 Mk nicht übersteigen.
Im Sinne dieser Vorschrift gellen Grundstücke, welche Cheleuten gehören, als
Grundstücke eines Eigenthümers.
z 82.
Abschriften und Auszüge.
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Grundbuch, sowie für
eine auf Grund des Grundbuchs ertheilte Bescheinigung ist außer den Schreibgebühren
eine Gebühr von 1 bis 10 Mk. zu erheben.
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren
eine Gebühr von 50 Psennig angeset.
Werden die zu Begründung einer Eintragung vorgelegten Urkunden zurück-
gefordert, so werden für die bei den Grundakten zurückzubehaltenden beglaubigten
Abschriften nur Schreibgebühren berechnet.
9§ 83.
Selbständige Gerechtigkeiten.
Die vorstehenden, für Grundstücke bestimmten Vorschriften sind auf Berech-
tigungen, welche ein eigenes Blatt im Grundbuche erhalten dürfen, insbesondere auf
Erbbaurechte, entsprechend anzuwenden.
l84.
Gebührenfrei ist die von Amtswegen nach § 54 der Grundbuchordnung
erfolgende Eintragung.
| 65.
Umfang der Gebühren.
Die in den 38 71 —83 festgesetzten Gebühren umfassen vorbehaltlich der
Bestimmungen in Absatz 3 dieses Paragraphen die Aufnahme aller erforderlichen
Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungsbewilligungen), sowie
alle Verrichtungen des Gerichts, welche unmittelbar auf die Bestellung, Uebertragung