Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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glaubhaft, so erfolgt seine Einreihung in eine der Werthsklassen nach dem Ermessen 
des Gerichts. 
8 87. 
Für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesellschaft 
oder Gesellschaft mit beschränkter Haflung, sowic für die Eintragung eines Beschlusses 
über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals wird das Doppelte der 
vollen Gebühr des § 33 erhoben, jedoch mit der Maßgabe, daß von 100 000 Mk. 
an die zu erhebende Gebühr im Ganzen um je 3 Mk. für je angefangene 10 000 Mk steigt. 
Die Gebühren werden nach dem Betrage des Gesellschaftskapitals, bei Er- 
höhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder Herab- 
sebung berechnet. 
Ist das Gesellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so ist der Gesellschaft auf 
Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag zu zahlen, welcher 
dem eingezahlten Kapital entspricht, und den Rest nach Maßgabe der erfolgenden 
Einzahlungen nachträglich zu entrichten. 
s868. 
Sonstige Eintragungen. 
Für jeden sonstigen Eintrag wird erhoben: 
a) bei der Handelsfirma einer natürlichen Person drei Fehntheile der in 
8 86 bestimmten Gebühr, jedoch nicht unter 3 Mark, 
) bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer 
juristischen Person fünf Zehntheile der im § 86 bestimmten Gebühr, 
jedoch nicht unter 5 M. 
bei einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zwar für den Eintrag 
einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags fünf Zehnteilc der in § 87 
bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 100 Mark, für jeden sonstigen 
Eintrag 10 bis 30 Mark. 
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8 80. 
Mehrfache Eintragung. 
Erfolgt eine Eintragung in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so 
ist für solche Eintragung die in den vorhergehenden Paragraphen bestimmte Gebühr 
besonders zu erheben. Die Gebühr darf jedoch im Falle des § 87 für die Eintragung 
in das Register der Zweigniederlassung nicht mehr als 200 Mark betragen, auch 
in dem Falle, wenn die Hauptniederlassung im Fürstenthum sich nicht befindet. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Eintragungen, 
welche auf dieselbe Firma sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts
	        
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