Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Für die Ertheilung *“ Abschriften wird neben den Schreibgebühren 
eine Gebühr von 50 Pig. angesetzt. 
Werden die zur Lepuillo einer Anmeldung vorgelegten Urkunden zurück- 
gefordert, so werden für die bei den Rigisterakten zurückzubehaltenden beglaubigten Ab- 
schriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung einer von den Betheiligten 
zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt gebührenfrei. 
*)“ 
Vorlegung des Handelsregisters. 
Für Vorlegung eines Handelsregisterblattes oder der darauf bezüglichen Akten 
wird eine Gebühr von 30 Pfennig erhoben. 
B. Vereinsregister. 
8 094. 
Eintragungen. 
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben: 
a. für Anlegung des Registerblattes. 10—50 Mk. 
b. für den Eintrag einer Aenderung der Satung 5—30 „ 
c. für jeden sonstigen Eintrrng 3— 
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ertheilende Be- 
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf An- 
zeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (s§s 67 Abs. 2, 74 Abs. 
3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesehbbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben. 
8 05. 
Umfang der Gebühren. 
Die im §8 94 festgesetzten Gebühren umfassen die Vergütung für alle mit 
den Eintragungen in das Vereinsregister verbundenen Nebengeschäfte. 
Als solche kommen insbesondere in Betracht: 
. die Aufnahme der geseblich ersorderlichen Anmeldungen, 
. die Zulassung der Anmeldung und Mittheilung an die zuständige 
Verwaltungsbehörde, 
4. die Miltheilung des von der Verwaltungsbehörde erhobenen Einspruchs 
an den Vorstand des Vereins, 
. die gesetzlich vorgeschriebene öfeentliche Bekanntmachung der Eintragungen, 
die Bescheinigung der Eintragung auf der Urschrift der Satzung und 
die Rückgabe der letzieren. 
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