8 696.
Abschriften, Bescheinigungen, Einsicht des Registers.
Auf das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 92, 93 entsprechende
Anwendung.
C. Güterrechtsregister.
8 97.
Eintragungen.
Für jede auf Antrag erfolgende Eintragung in das Güterrechtsregister werden
fünf Zehntheile des in § 62 bestimmten Gebührensatzes II, mindestens aber ein
Betrag von 5 Mk erhoben.
Für die Wiederholung einer Eintragung nach § 1559 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird
dieser Saß nur zur Hälfte erhoben.
Für diejenigen Eintragungen in das Güterrechtsregister, welche in Ansehung
der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen zur
Erhaltung des bisherigen oder des auf Grund des Ansführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch eintretenden Güterstandes erforderlich sind, werden nur Schreib-
gebühren berechnet.
8 96.
Die in 8 97 festgesetzte Gebühr umfaßt alle mit der Eintragung verbundenen
Nebengeschäfte, insbesondere die Beurkundung des Antrages auf Eintragung, die
Prüsung der Unterlagen des Antrags, die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Be-
kanntmachung und die Erfolgsnachricht an die Betheiligten.
599.
Abschrift, Bescheinigungen, Einsicht des Registers.
Die Bestimmungen der §§ 92, 93 finden auf das Güterrechtsregister ent-
sprechende Anwendung.
O. Register, den Austritt aus der Landeskirche betreffend.
§ 100.
Eintragung.
Für iede Eintragung in das nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1875 zu
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