Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

8 696. 
Abschriften, Bescheinigungen, Einsicht des Registers. 
Auf das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 92, 93 entsprechende 
Anwendung. 
C. Güterrechtsregister. 
8 97. 
Eintragungen. 
Für jede auf Antrag erfolgende Eintragung in das Güterrechtsregister werden 
fünf Zehntheile des in § 62 bestimmten Gebührensatzes II, mindestens aber ein 
Betrag von 5 Mk erhoben. 
Für die Wiederholung einer Eintragung nach § 1559 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs oder nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird 
dieser Saß nur zur Hälfte erhoben. 
Für diejenigen Eintragungen in das Güterrechtsregister, welche in Ansehung 
der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen zur 
Erhaltung des bisherigen oder des auf Grund des Ansführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch eintretenden Güterstandes erforderlich sind, werden nur Schreib- 
gebühren berechnet. 
8 96. 
Die in 8 97 festgesetzte Gebühr umfaßt alle mit der Eintragung verbundenen 
Nebengeschäfte, insbesondere die Beurkundung des Antrages auf Eintragung, die 
Prüsung der Unterlagen des Antrags, die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Be- 
kanntmachung und die Erfolgsnachricht an die Betheiligten. 
599. 
Abschrift, Bescheinigungen, Einsicht des Registers. 
Die Bestimmungen der §§ 92, 93 finden auf das Güterrechtsregister ent- 
sprechende Anwendung. 
O. Register, den Austritt aus der Landeskirche betreffend. 
§ 100. 
Eintragung. 
Für iede Eintragung in das nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1875 zu 
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