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# Register einschließlich der Nebengeschäfte wird eine Gebühr von 3 Mark
erhoben.
8 101.
Zeuguisse.
Für die Ertheilung eines Zeugnisses aus dem im § 100 bezeichneten Register
wird eine Gebühr von 1 Mk. erhoben.
8 102.
Löschungen.
Löschungen in dem in § 100 bezeichneten Register sind kostenfrei.
k. Handelssachen, Genossenschaftssachen und Angelegenheiten der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
8 103.
Gerichtliche Entscheidungen.
Soweit nicht in diesem Gesetze oder reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist,
werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze
zu demselben, sowic in dem Genossenschaftsgesetze und dem Gesebe. betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Hastung, den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des
Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Gerichtokostengesetzes für
das Deutsche Reich erhoben.
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr beträgt jedoch:
1. für Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder für Be-
rufung einer Generalversammlung oder für eine Ermächtigung von
Aktionären oder Genossen zu einer solchen Berufung oder zur Ankün-
digung eines Gegenstandes der Beschlußfassung oder für Ablehnung
einer dieser Versügungen 10 bis 50 Mk. Die Gebühr umfaßt die
elwaige Bestimmung über die Führung des Vorsitzes,
. für Leitung einer Generalversammlung einschließlich der Führung des
Protokolls, wenn die Verhandlung in spätestens zwei Stunden beendet
ist, 30 Mk., für jede angefangene weitere Stunde 10 Mk,
für die Protokollführung in einer Generalversammlung, faus nicht die
Gebühr unter Ziffer 2 anzusetzen ist, wenn die Verhandlung in späte
stens zur Stunden beendet ist 15 Mk, für jede angefangene weitere
Stunde 3 Mk.,
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