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8 106.
Borletung letztwilliger Verfügungen. Beglaubigung.
Für die Vorlegung eines Testaments oder Erbvertrags zur Einsicht wird
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
Für Ertheilung einer beglaubigten Abschrift einer eröffneten Verfügung von
Todeswegen ist außer der Schreibgebühr eine Gebühr von 0.50 Mk. b
erheben.
8 107.
Erbscheinsertheilung.
Für die Ertheilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Ver-
fahrens wird die volle Gebühr des § 33 erhoben. Wird das Verfahren mit einem
Verfahren zur Sicherung des Nachlasses oder einem Erbauseinandersetzungsverfahren
verbunden, so werden neben den dafür zu berechnenden Sätzen nur fünf Zehntheile
der Gebühr erhoben.
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren wird für jede in den Versahren
abgegebene eidesstattliche Versicherung eine Gebühr von 1 bis 3 Mk. e
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines giuntem e sofern
nicht ein neuer Erbschein ertheilt ist, drei Zehntheile der in 8 33 bestimmten vollen
Gebühr erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein ertheilt. so wird diese Gebühr
auf die Gebühr für Ertheilung des Erbscheins angerechnet. Für die Veranstaltung
von Ermittelungen über die Richtigkeit des Erbscheins werden Gebühren nicht
erhoben.
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, so werden die Beträge
der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das Erb-
recht eines Miterben ertheilt, so ist für die Gebührenerhebung nur dessen Erbtheil
maßgebend.
8 108.
Die Gebührenvorschriften über den Erbschein finden auf das Zeuguiß über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sowie auf das Zeugniß über die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung.
6 100.
Für die nach dem Gesetz über das Reichsschuldbuch und die Schuldbücher
der übrigen Bundesstaaten von Rechtsnachfolgern kraft letwilliger Verfügung bei-
zubringende escheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen
berechtigt sind, sowie für die in den 38 37 und 38 der Grundbuchordnung, in §
1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im § 7 des Ausführungsgesebes zur Grund-
buchordnung vorgesehenen Zeugnisse werden drei Zehntheile der in 8 33 bestimmten