Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 106. 
Borletung letztwilliger Verfügungen. Beglaubigung. 
Für die Vorlegung eines Testaments oder Erbvertrags zur Einsicht wird 
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Für Ertheilung einer beglaubigten Abschrift einer eröffneten Verfügung von 
Todeswegen ist außer der Schreibgebühr eine Gebühr von 0.50 Mk. b 
erheben. 
8 107. 
Erbscheinsertheilung. 
Für die Ertheilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Ver- 
fahrens wird die volle Gebühr des § 33 erhoben. Wird das Verfahren mit einem 
Verfahren zur Sicherung des Nachlasses oder einem Erbauseinandersetzungsverfahren 
verbunden, so werden neben den dafür zu berechnenden Sätzen nur fünf Zehntheile 
der Gebühr erhoben. 
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren wird für jede in den Versahren 
abgegebene eidesstattliche Versicherung eine Gebühr von 1 bis 3 Mk. e 
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines giuntem e sofern 
nicht ein neuer Erbschein ertheilt ist, drei Zehntheile der in 8 33 bestimmten vollen 
Gebühr erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein ertheilt. so wird diese Gebühr 
auf die Gebühr für Ertheilung des Erbscheins angerechnet. Für die Veranstaltung 
von Ermittelungen über die Richtigkeit des Erbscheins werden Gebühren nicht 
erhoben. 
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, so werden die Beträge 
der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das Erb- 
recht eines Miterben ertheilt, so ist für die Gebührenerhebung nur dessen Erbtheil 
maßgebend. 
8 108. 
Die Gebührenvorschriften über den Erbschein finden auf das Zeuguiß über 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sowie auf das Zeugniß über die Ernennung 
eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung. 
6 100. 
Für die nach dem Gesetz über das Reichsschuldbuch und die Schuldbücher 
der übrigen Bundesstaaten von Rechtsnachfolgern kraft letwilliger Verfügung bei- 
zubringende escheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen 
berechtigt sind, sowie für die in den 38 37 und 38 der Grundbuchordnung, in § 
1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im § 7 des Ausführungsgesebes zur Grund- 
buchordnung vorgesehenen Zeugnisse werden drei Zehntheile der in 8 33 bestimmten
	        
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