Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Wird mit einem Dritten von dem Nachlaßgericht zum Zweck der Auseinander- 
setzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach den 
Vorschriften des zweiten Abschnilts zu berechnenden Gebühr für die Beurkundung des 
Vertrags erhoben. 
Die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse sind 
in der Gebühr des Abs. 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts 
auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache der vollen Gebühr des § 33 erhoben. 
Wird die Erbauseinandersetzung nicht unter Leitung des Gerichts vorgenommen, 
sonderm nur der Erbauseinandersehungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll 
gegeben, so wird das Zweifache der vollen Gebühr des § 33 erhoben. 
8 113. 
Andere Auseinandersetzungen. 
Die Vorschriften über Erbauseinanderselzungen sind auf die Auseinander- 
setung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie auf die Aus- 
einandersetzung geschicdener Ehegalten entsprechend anzuwenden. 
8 114. 
Nachlaßverwaltung. 
Für das mit der Anordnung einer Nachlaßverwaltung (8§ 1981 ff. des 
Bürgerlichen Gesetzbuche) verbundene Verfahren werden acht Zehntheile der in § 33 
bestimmten vollen Gebühr, mindestens aber 5 Mark erhoben. 
Diese Vorschrift findet auf die Entziehung der Verwaltung im Falle der 88 
2128 und 2129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Auf die Berechnung der in diesem Paragraphen bestimmten Gebühr finden 
die Bestimmungen über die Berechnung der Gebühren am Schlusse des § 110 ent- 
sprechende Anwendung. 
5 115. 
Jnventarerrichtung. 
Für die Entgegennahnie des Nachlaßverzeichnisses im Falle des § 1993 des 
Hürgerlichen Gesetzbuchs werden drei Zehntheilc der vollen Gebühr (§ 33), minde- 
stens aber 1 Mark erhoben. 
Für das gesammte infolge Antrags nach § 1994 ff. des Bürgerlichen Ge- 
sebbuchs eintretende Verfahren werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr des 8 
33, mindestens aber 3 Mark erhoben. 
Neben den in Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden die Gebühren 
für die gerichtliche Aufnahme des Inventars und für die Abnahme des Offenbarungs= 
eides (8 2006 des Bürgerlichen Gesehbuchs) besonders erhoben.
	        
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