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Findet das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Verfahren in Zusammenhang mit
der Sicherung eines Nachlasses oder einer Erbauseinandersezung (§§ 110 und 112)
statt, so wird eine besondere Gebühr für das erstere nicht erhoben.
6 116.
Sonstige Entscheidungen des Nachlaßgerichts.
Für alle Entscheidungen des Nachlaßgerichts, welche den Gegenstand eines
besonderen Verfahrens bilden, also nicht in Verbindung mit einem in diesem #lb-
schnitte behandelten Verfahren stattfinden, werden vier Zehntheile der vollen Gebühr
des § 33, mindestens aber 2 Mark erhoben. Jusbesondere fallen unter diese Ge-
bührenbestimmung die Ernenumg des Testamentsvollstreckers nach § 2200 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Außzerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers im
Falle des § 2216 Abs. 2 ebendaselbst, die Entscheidung von Meinungsverschieden-
heiten mehrerer Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 ebendaselbst und die Ent-
lassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 ebendaselbst.
§ 117.
Fristbestimmung.
Für Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 — 2155, 2192, 2193 und 2198
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden, sofern die Fristbestimmungen außer-
halb eines nach den Vorschriflen dieses Abschnitts gebührenpflichtigen Verfahrens
erfolgen, zwei Zehntheile der vollen Gebühr des 8 33 erhoben.
8 118.
Abnahme des Offenbarungseides.
Für die Abhaltung des Termins zur Leistung des in § 2006 des Bürger-
lichen Gesetzbuches vorgesehenen Offenbarungseides werden drei Zehntheile der vollen
Gebühr des § 33, mindestens aber 5 Mk. erhoben.
8 119.
Anmeldungsverfahren.
Findet infolge einer öffentlichen Aufforderung nach s 2061 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Anmeldung von Forderungen gegen einen Nachlaß bei dem Nach-
saßgeerch statt, so wird für das gesammte Anmeldungsverfahren die volle Gebühr
5 § 33 von dem Gesammtbetrage der angemeldeten Forderungen erhoben.
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Gebühr ist der Erbe (Miterbe), welcher
öffentlich zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert hat.