Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

168 
Die Erhebung der gedachten Gebühr unterbleibt jedoch, wenn wegen des 
Nachlasses, gegen welchen die angemeldeten Forderungen sich richten, eine Gebühr in 
Gemäßheit der §§ 110 und 112 zu entrichten ist. 
65 120. 
Werthsberechnung in Nachlaßsachen. 
Soweit nicht ein Anderes vorstehend bestinunt ist, werden in den unter diesen 
Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der den Gegen- 
stand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach Abzug der Schulden berechnet. 
Ist die Masse überschuldet, so werden die Gebühren in der untersten Klasse ange- 
sebt. Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeichneten 
Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werthe dieser Theile 
berechnet. 
Betrifft ein Verfahren mehrere in Zusammenhang stehende Massen, so ist 
deren Gesammtwerth maßgebend. Die nach dem Gesammtwerthe berechnete Gebühr 
wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältnisse ihres Werthes vertheilt. Wird 
die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gemeinschaft gelebt hat, mit 
der Auseinandersehung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei Anwendung 
der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen Masse nur zu 
dem Bruchtheil in Ausatz gebracht, der dem überlebenden Ehegatten zusteht. 
* 121. 
Sofern der Reinbestand einer Nachlaßmasse, welcher Gegenstand der in diesem 
Abschnitte behandelten Gerichtsgeschäfte ist, den Betrag von 500 M. nicht übersteigt, 
so findet die in den Schlußworten des § 112 Absat 1 getroffene Bestimmung über 
die Mindestgebühr keine Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
5*#122. 
Beaussichtigung der gesammten Vormundschaftsführung. 
In Vormundschaften ist für die gesammte auf die Vormundschaft bezügliche 
Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts, einschließlich derjenigen für die Einleitung der 
Vormundschaft. Auswahl und Bestellung des Vormunds und Gegenvormunds von 
je 400 Mk. des Mündelvermögens eine Gebühr von 1 Mk zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.