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Fällig wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr bei Beendigung der Vormund-
schaft und, sofern die Aussicht an ein nicht dem Fürstenthume angehöriges Gericht
übergeht, bei der Abgabe der Akten an Letzteres.
die Berechnung der Gebühr ist der bei Beendigung der Vormundschaft
sich angelende Stand des Mündelvermügens nach Abzug der Schulden maßgebend.
8 123.
Rechnungslegung des Vormunds.
Neben der in § 122 bestimmten Gebühr wird, soweit über die Verwaltung
des Mündelvermögens dem Vormundschaftsgericht Nechmug zu legen ist, für jedes
Rechnungssahr eine Gebühr erhoben, welche beträgt
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bei einem Reinabwurf 100 Mark inkl. 1 Mark.
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und von weiteren je 1000 Mart noch 5 Mork.
Zur Berechnung des Reinabwurfs werden die Zinsen für Schulden in Ab-
zug gebracht. Das angefangene Rechnungsjahr wird für voll gerechnet.
Ist der Vormund von der Verpflichtung zur Rechnungslegung entbunden,
so werden für das mit der Einreichung der Vermögensübersicht verbundene Verfahren
(6 1854 des Bürgerlichen Gesebuches) drei Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten
Gebühr erhoben.
8 124.
Vorläusige Vormundschaft.
Die Vorschriften der 88§ 122 und 123 finden auch im Falle der vorläufigen
Vormundschaft Anwendung, wenn die vorläufige Vormundschaft endigt, weil auf
Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bcstellt wird. Die vorläufige
und die endgüllige Vormundschaft gelten solchenfalls als ein Verfahren.
Wird der Antrag auf Entmündigung von dem Prozeßgericht abgelehnt, so
sind für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts drei Zehntheile der vollen Gebühr
des 8 33 zu erheben.
8 126.
Pflegschaft oder Beistandschaft für alle oder einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten.
Die Vorschriften der 88 122, 123 finden ferner entsprechende Anwendung,