Schutze des Kindesvermögens erforderlichen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts
trifft den Vater oder die Mutter die Zahlungspflicht.
Für die Berechnung des Werths des Gegenstandes sind, soweit ein bestimmter
Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 23 maßgebend.
8 12.
Pauschcharakter und Erhebung der in den 58 122 bis 128 bestimmten Gebühren.
Ist für eine Person, in deren Interesse eine unter die Bestimmungen der
66 126 und 128 fallende Fürsorgethätigkeit des Vormundschaftsgerichts ansgeübt
wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandsschaft angeordnet, auf welche die
Vorschriften der §§ 122—125 Anwendung finden, so dürfen neben den in diesen
§58 122—125 bestimmten Gebühren dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elter-
licher Gewalt stehenden Kinde besondere Gebühren nach 8§ 126, 128 nicht ange-
setzt werden, unbeschadet einer nach den Vorschriften dieses Gesezes etwa begründeten
Zahlungspflicht eines Dritten.
l 130.
Einsetzung eines Familienraths.
Für die bei der Einsetzung eines Familienraths dem Vormundschaftsgerichte
obliegende Thätigkeit werden zwei Zehntheile der in 8 122 bestimmten Gebühr
erhoben.
Im Uebrigen kommen für die Thätigkeit des Familienraths die in diesem
Abschnitte für die Verrichtungen des Vormundschoftsgerichts bestimmten Gebühren
in Ansatz.
Siebenter Abschnitt.
Verschiedene Angelegenheiten.
¾l 131.
Erklärungen Über den Familiennamen.
Für die Entgegennahme oder Aufnahme der in dem § 1577 Abs. 2, 3 und
dem §8 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Familien-
namen (88 118 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) durch das
nmssgerich und für das daran sich schließende Verfahren wird die volle Gebühr des
89 33 erhoben.
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