Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Schutze des Kindesvermögens erforderlichen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts 
trifft den Vater oder die Mutter die Zahlungspflicht. 
Für die Berechnung des Werths des Gegenstandes sind, soweit ein bestimmter 
Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 23 maßgebend. 
8 12. 
Pauschcharakter und Erhebung der in den 58 122 bis 128 bestimmten Gebühren. 
Ist für eine Person, in deren Interesse eine unter die Bestimmungen der 
66 126 und 128 fallende Fürsorgethätigkeit des Vormundschaftsgerichts ansgeübt 
wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandsschaft angeordnet, auf welche die 
Vorschriften der §§ 122—125 Anwendung finden, so dürfen neben den in diesen 
§58 122—125 bestimmten Gebühren dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elter- 
licher Gewalt stehenden Kinde besondere Gebühren nach 8§ 126, 128 nicht ange- 
setzt werden, unbeschadet einer nach den Vorschriften dieses Gesezes etwa begründeten 
Zahlungspflicht eines Dritten. 
l 130. 
Einsetzung eines Familienraths. 
Für die bei der Einsetzung eines Familienraths dem Vormundschaftsgerichte 
obliegende Thätigkeit werden zwei Zehntheile der in 8 122 bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Im Uebrigen kommen für die Thätigkeit des Familienraths die in diesem 
Abschnitte für die Verrichtungen des Vormundschoftsgerichts bestimmten Gebühren 
in Ansatz. 
Siebenter Abschnitt. 
Verschiedene Angelegenheiten. 
¾l 131. 
Erklärungen Über den Familiennamen. 
Für die Entgegennahme oder Aufnahme der in dem § 1577 Abs. 2, 3 und 
dem §8 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Familien- 
namen (88 118 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) durch das 
nmssgerich und für das daran sich schließende Verfahren wird die volle Gebühr des 
89 33 erhoben. 
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