Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Soweit solche Umrechnungssähe nicht bestehen, ist der Kurswerth für 
die Gebührenberechnung maßgebend. 
Zinsleisten und Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, die mit 
der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, sind nicht 
zu berücksichtigen. 
2. Bei Kostbarkeiten (8 133 Abs. 1 Ziffer 2) ist eine gemäß § 20 der 
Hinterlegungsordnung erfolgte Feststellung des Werthes auch für die 
Gebührenberechnung maßgebend. 
8 135. 
Wird ein hinterlegter Gegenstand vorübergehend auf kurze Zeit aus der 
gerichtlichen Vervahrung gegeben (3. B. eine Aktie zur Ausübung des Stimurechts 
in der Generalversammlung) oder wird statt eines hinterlegten Gegenstandes im 
Veße des Austausches ein anderer Gegenstand von nicht höherem Werthe hinter- 
legt, so wird eine besondere Gebühr hierfür nicht erhoben. Ist der tauschweise 
hinterlegte Gegenstand von höherem Werthe als der zurückgegebene Gegenstand, so 
wird von dem Betrage der Werthdifferenz die in § 133 Absatz 1 bezaw. 2 bestinmte 
Gebühr S 
Bei Berechnung der Hinterlegungsgebühren wird das angefangene Jahr für 
voll gerechnet. Sind im Laufe eines Jahres mehrere Hinterlegungen auf einem 
Hinterlegungskonto erfolgt, so sind Pa6n Werthbeträge der hinterlegten Gegenstände 
zur Berechnung der Gebühr zusammenzurechnen. 
136. 
Vorläufige Verwahrung. 
Für die vorläufige Verwahrung werden drei Zehntheile der Sätze des 8 
133, jedoch mindestens 50 Pfeunnig erhoben. 
Werden die vorläufig venwahrten Gegenstände hinterlegt, so wird diese Gebühr 
auf die Gebühr des § 133 angerechnet. 
8 137. 
Zählgebühr. 
Wird Geld an das Gericht gezahlt und durch das Gericht wieder ausgezahlt, 
ohne daß eine Hinterlegung oder vorläufige Verwahrung desselben nach den Vor- 
schriften der Hinterlegungsordnung stattgefunden hat, so wird lediglich eine Zählge- 
bühr von 2 Pfennig von je 10 Mark Geldbetrag erhoben.
	        
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