Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

0G 138. 
Fideikommisse, Stiftungen und Vermögensverwaltungen. 
Für die Beaussichtigung von Fideikommissen, Stiftungen oder von Ver- 
mögensverwaltungen, welche nicht unter die Bestimmungen des sechsten Abschnittes 
fallen, werden jährlich nach dem Reinbestand des Vermögens drei Zehntheile der 
in 8 33 bestimmten vollen Gebühr, mindestens aber 3 Mark erhoben. Dabei wird 
das angesangene Jahr voll gerechnet. 
Soweit bei dem Gericht eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Ver- 
mögens stattfindet, werden jährlich statt der in Abs. 1 bestimmten Gebühr von je 1000 
Mark des Vermögensbestandes erhob Fn 
10 000 Mark 1.50 Mark 
von dem Mehrbetrag „ *20. 000 „ 7 
50 000 „ 
Von dem Mehrbeirage über 50 ooo Mark rnn r4r. je 2000 Mart 60 
Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mark. 
Neben den in diesem Paragraphen bestimmten Eebühen werden für die Be- 
l# einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten 
Gebühren besonders in Ausatz gebracht. 
– 139. 
Vereinssachen. 
Die volle Gebühr des § 33 wird erhoben: 
1. für die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes eines Vereines nach 
V§* 29 des Bürgerlichen Gesetbuchs 
2. für die Bestellung von Liguidatoren nach § 48 daselbst; 
3. für die Ermächtigung zur Bernfung der Mitgliederersammlung nach 
537 daselbst 
Die Gebühr e, in allen Fällen mindestens 5 Mark und in den Fällen 
zu Ziffer 1 und 2 höchstens 15, in dem Falle zu Ziffer 3 höchstens 30 Mk. 
Für das mit der Entzichung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 73 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs verknüpfte Verfahren werden fünf Zehntheile der Säte 
nach § 8 des Gerichtskostengesetzes sü, das Deutsche Reich erhoben. Der Mindest- 
betrag ist 10 Mk, der Höchstbetrag 50 Mk 
Die Gebührenvorschrift in Abs. 1, Ziffer 1 und 2 findet auch Anwendung 
auf die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Stiftung oder von Liqui= 
datoren einer Stiftung nach den 88 86 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
8 140. 
Gerichtliche Anordnungen. 
Die volle Gebühr des § 33 wird erhoben:
	        
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