Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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1. für Anordnung über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern 
und anderen Gegenständen nlichlih der Entscheidung über die von 
dem Verwahrer beanspruchte Vergütung; 
für die Anordnung einer Verwaltung über gewisse Sachen, Sachgesammt- 
heiten oder einen Inbegriff von Rechten, einschließlich der Bestellung 
des Verwalters; 
für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth 
einer Sache durch Sachverständige feststellen zu sen. einschließlich der 
Ernennung und Beeidigung von Sachverständig 
für dee *r*v ung des Verwahrers einer Sacehs ea den Fällen der 88 
432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Der Wl der Gebühr ist 2 Mk. Im Falle Ziffer 3 erhöht sich 
die Gebühr um die Hälste, wenn die Beweisaufnahme vor dem Gerichle stattfindet. 
Dic nach diesem Paragraphen festgesebten Gebühren kommen nicht zur Er- 
hebung, wenn eine Anordnung der gedachten Art den Bestandtheil eines anderen 
nach diesem Gesetze gebührenpflichtigen Verfahrens bildet. 
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s 141. 
Fũnf Zehntheile der vollen Gebühr des § 33 werden erhoben: 
1. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung im Falle des § 132 
des Bürgerlichen Gesetzbuches, 
2. für die Bewilligung der Veröffentlichung der rastloterklärung einer 
Vollmachtsurkunde nach § 176 des Bürgerlichen Gesehhbuch 
Die Gebühr umfaßt das gesammte Verfahren mit allen iin Neben- 
geschäften. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mk. 
5 142. 
Ordnungsverfahren. 
In dem nach §g 132—139 des Gesetzes Über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze 
des 8 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich erhoben: 
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch; 
3. für die Entscheidung. 
Die Gebühr unter Ziffer 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die ange- 
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Wird dem Einspruch stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben. 
ls Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs- 
strafe zu Grunde zu legen.
	        
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