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1. für Anordnung über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern
und anderen Gegenständen nlichlih der Entscheidung über die von
dem Verwahrer beanspruchte Vergütung;
für die Anordnung einer Verwaltung über gewisse Sachen, Sachgesammt-
heiten oder einen Inbegriff von Rechten, einschließlich der Bestellung
des Verwalters;
für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth
einer Sache durch Sachverständige feststellen zu sen. einschließlich der
Ernennung und Beeidigung von Sachverständig
für dee *r*v ung des Verwahrers einer Sacehs ea den Fällen der 88
432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Wl der Gebühr ist 2 Mk. Im Falle Ziffer 3 erhöht sich
die Gebühr um die Hälste, wenn die Beweisaufnahme vor dem Gerichle stattfindet.
Dic nach diesem Paragraphen festgesebten Gebühren kommen nicht zur Er-
hebung, wenn eine Anordnung der gedachten Art den Bestandtheil eines anderen
nach diesem Gesetze gebührenpflichtigen Verfahrens bildet.
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s 141.
Fũnf Zehntheile der vollen Gebühr des § 33 werden erhoben:
1. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung im Falle des § 132
des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2. für die Bewilligung der Veröffentlichung der rastloterklärung einer
Vollmachtsurkunde nach § 176 des Bürgerlichen Gesehhbuch
Die Gebühr umfaßt das gesammte Verfahren mit allen iin Neben-
geschäften. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mk.
5 142.
Ordnungsverfahren.
In dem nach §g 132—139 des Gesetzes Über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze
des 8 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich erhoben:
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch;
3. für die Entscheidung.
Die Gebühr unter Ziffer 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die ange-
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat.
Wird dem Einspruch stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben.
ls Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs-
strafe zu Grunde zu legen.