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Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein neues Verfahren.
Für die Androhung einer Ordnungsstrafe werden Gebühren nicht erhoben.
8 143.
Die Vorschriften des 8142 finden auch in allen anderen Fällen eutsprechende
Anwendung, in denen Jemand nach gesehlicher Vorschrift durch Ordnungsstrafen zur
Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist.
8 144.
Ersuchen auswärtiger Gerichte.
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts des Fürstenthums werden
Gebühren nicht erhoben.
ofern besondere Gebühren entstanden wären, wenn das ersuchende Gericht
das Geschäft, welches von dem ersuchten Gericht erledigt worden ist, selbst vorge-
nommen zätte sind solche vom ersuchenden Gericht zu erheben.
die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches außerhalb des
zuchuh seinen Sitz hat, oder einer Behörde, welche in einem anderen Staate
die Verrichtungen des Vormunyschafts= oder Nachlaßgerichts wahrnimmt, werden
außer den Auslagen erhoben:
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Ge-
bühren bestimmt sind, diese Gebühren;
wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht
ist, ein Zehntheil der in § 68 des Gerichtebofengelebes für das Deutsche
Reich bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 5 Mk.;
in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der in 8 8 des Gerichts-
bostengesetes für das Deutsche Reich bestimmten ähr, jedoch nicht
7 s- bestehender Staatsverlräge bleiben unberührt.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet Unsere Landesregierung.
Die Vorschrift des letzten Absahees gilt auch von an und für sich gebühren-
pflichtigen Auträgen und Erklärungen nach § 11 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8 146.
Unterthaneneid.
Für die Abnahme eines Unterthaneneides oder des nach der Regierungs-=
verordnung vom 29. August 1873 abzulegenden eidesstattlichen Guntzelbonhses wird
eine Gebühr nicht erhoben.