Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 146. 
Ablösungssachen. 
Für die Mitwirkung des Gerichts bei Durchführung von Ablösungen, ins- 
besondere auch für Löschung abgelöster Gefälle im Grundbuch und Eintragung der 
an deren Stelle getretenen Rente an die Landrentenbank werden Gebühren nicht 
erhoben. 
8 147. 
Gencralklausel. 
ür alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder eine Gebühr bestimmt 
noch die gebührenfreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit diese Verrichtungen 
nicht lediglich als Nebengeschäfte eines anderen gebührcupflichtigen Geschäfts anzu- 
sehen sind eei Zehntheile der in § 33 bestimmten vollen Gebühr erhoben. 
Auf= und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Beschwerden erfolgt 
jedoch g sofern in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Achter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Abschnitte 2 bis 7. 
8 148. 
Pauschcharakter der Gebühren. 
Alle im zweiten bis siebenten Abschnitt für einzelne Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bestimmten Gebühren sind Gesammtgebühren. Sie umfassen alle zur 
Erledigung des betreffenden Geschäfts erforderlichen gerichtlichen Handlungen, ein- 
schließlich der gesammten Sachleitung und aller Nebengeschäfte. Die Auslagen wer- 
den besonders angesetzt. 
Für Anfertigung der Gerichtskostenrechnung und Mittheilung derselben an 
den Zahlungspflichtigen wird eine Gebühr oder auch nur Schreibgebühr nicht er- 
hoben. 
8 149. 
Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrags. 
Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der Zurück- 
nahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Enischeidung erlassen ist. oder 
die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung unbe- 
gründeter oder unzulässiger Anträge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich nach 
der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben
	        
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