Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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eine besondere Gebilhr nicht zu erheben wäre, durch unbegründete Anträge oder 
Einwendungen, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder 
durch ein grobes Verschulden der Betheiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt worden, 
so kann das Gericht die besondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei 
Zehntheilen der in 8 8 des Gerichtskostengesetzes für das Deutsche Reich bestimmten 
Gebühr beschließen. Schuldner der Gebühr ist ausschließlich die in dem Beschlusse 
zu bezeichnende Person. 
S Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach den Vorschriften des § 3 
tatt. 
8 154. 
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorange- 
gangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzuläsfig 
verworfen wird, dieselbe Gebilhr, welche für die beantragte Verhandlung oder Ent- 
scheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 Mk. und hüchstens 30 Mk. 
erhoben. 
Bestand in erster Instanz für den mit der Beschwerde angegriffenen Akt 
Gebührenfreiheit, so findet die Vorschrift des § 45 des Gerichtskostengesetzes für das 
Deutsche Reich Anwendung. 
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde finden die Vorschriften des § 
149 Anwendung. 
5 155. 
Soweit die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden für das Ver- 
fahren in der Beschwerdeinstanz Gebühren nicht erhoben, es sei denn, daß die Kosten 
der Beschwerdeinstanz einem Gegner zur Last fallen. 
Das Beschwerdegericht kann, auch wenn der Beschwerde stattgegeben wird, 
die Erhebung der in dem § 154 bestimmten Gebühren von dem Beschwerdeführer 
beschließen, wenn die Abänderung der angegriffenen Verfügung auf Grund neuer 
Thatsachen oder Beweismittel erfolgt, welche der Beschwerdeführer nach freiem 
Ermessen des Gerichts bereits in erster Instanz geltend zu machen im Stande war. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die weitere Beschwerde. 
– 156. 
Vorlegung von Akten. 
Für das Aussuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung wird, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pfennig für jeden Mkten- 
and erhoben. 
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